Rz. 1265

Häufig besteht für Betriebsänderungen, soweit nicht nur ein einziger Betrieb betroffen ist, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für die Beratungen über einen Interessenausgleich ist immer dann gegeben, wenn mehrere Betriebe durch eine einheitliche Maßnahme des Arbeitgebers betroffen sind; maßgeblich ist hierbei die ursprüngliche Planung des Arbeitgebers, nicht das Ergebnis, wie es sich nach Abschluss eines Interessenausgleichs darstellt (BAG v. 23.10.2002, 7ABR 55/01, EzA § 50 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG v. 24.1.1996, NZA 1996, 1107 = BB 1996, 2093). Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist auch zu bejahen bei der Änderung der Vertriebsstruktur, die im Wegfall der angestellten Außendienstmitarbeiter liegt, wenn diese Maßnahme gleichzeitig und unternehmenseinheitlich durchgeführt wird.

 

Rz. 1266

Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Interessenausgleich folgt allerdings nicht notwendig auch die Zuständigkeit für den Sozialplan. Hierfür ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Regelung des Ausgleiches oder der Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich erfolgen muss, was i.d.R. nicht der Fall sein wird und durch die Tatsache, dass in einem Sozialplan vereinbarte Kosten dann für andere Sozialpläne fehlen, nicht begründet wird (BAG v. 3.5.2006 – 1 ABR 15/05, NZA 2007, 1245 = DB 2006, 2410 = BB 2006, 2250). Anderes gilt dann, wenn ein i.R.d. Interessenausgleich vereinbartes, das gesamte Unternehmen betreffende Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (BAG v. 11.12.2001 – 1 AZR 193/01, NZA 2002, 688 = DB 2002, 1276 = BB 2002, 1487). Zu den Möglichkeiten bei Zweifeln über die Zuständigkeit vgl. Rdn 801. Ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben, dann erstreckt sie sich auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (vgl. § 50 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BetrVG).

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