Rz. 1096

Der Betriebsrat kann Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern unterbreiten, wenn der Arbeitgeber betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen durchführt, Arbeitnehmer für außerbetriebliche Maßnahmen freistellt oder die Kosten für die Teilnahme an solchen Maßnahmen trägt (§ 98 Abs. 3 BetrVG). Hieraus ergibt sich für den Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht (BAG v. 8.12.1987 – 1 ABR 32/86, juris), das der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 BetrVG) dient. Werden allerdings Arbeitnehmer weder freigestellt noch die Kosten der Bildungsmaßnahme vom Arbeitgeber getragen, steht dem Betriebsrat lediglich ein Beratungsrecht nach § 97 Abs. 1 BetrVG bei der Teilnehmerauswahl zu. Kommt eine Einigung in den Fällen des § 98 Abs. 3 BetrVG nicht zustande, entscheidet nach § 98 Abs. 4 BetrVG die Einigungsstelle.

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