Rz. 1069

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hängen in erster Linie von der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes ab. Maßgebend für die Feststellung dieser Zahl ist der regelmäßige Bestand der Arbeitnehmer. Leitende Angestellte sind nicht mitzuzählen. In Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber das alleinige Initiativrecht zur Aufstellung von Auswahlrichtlinien, muss im Fall ihrer Aufstellung aber die Zustimmung des Betriebsrats einholen. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern hat auch der Betriebsrat ein Initiativrecht. Das Mitbestimmungsrecht liegt beim örtlichen Betriebsrat, in Betracht kommt jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Zuständigkeit von Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (Richardi/Thüsing, § 95 Rn 62 ff.). Die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat muss nicht im Wege einer Betriebsvereinbarung erfolgen und bedarf daher keiner Schriftform (Richardi/Thüsing, § 95 Rn 56 f.). Bei Kündigung der Vereinbarung wirkt diese nur in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten nach.

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