Rz. 1531

Möglich ist weiter die Aufhebung durch die Betriebspartner; eine solche Aufhebungsvereinbarung bedarf nicht der Schriftform (anders BAG v. 27.6.1985 – 6 AZR 392/81. juris; Fitting, § 77 BetrVG Rn 143; offengelassen in BAG v. 20.11.1990 – 1 AZR 643/89, juris mit dem Hinweis auf die Formfreiheit der Kündigung; umfangreiche Nachweise bei GK/Kreutz, § 77 Rn 400).

 

Rz. 1532

 

Hinweis

Der Argumentation des BAG, die Regelungsabrede könne die Betriebsvereinbarung als "höherrangiges Recht" nicht ablösen (BAG v. 27.6.1985 – 6 AZR 392/81, juris), ist zumindest missverständlich. Die Regelungsabrede schafft kein Recht im Arbeitsverhältnis, kein Recht gegenüber den Arbeitnehmern. Eine normative Wirkung fehlt. Die Regelungsabrede ist auch keine "andere Abmachung" im Rechtssinn, die die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung ausschließen könnte. Eine "Ablösung" der Betriebsvereinbarung durch die Regelungsabrede in dem Sinne, dass hierdurch Ansprüche im Arbeitsverhältnis abgeändert werden, scheidet daher in Fällen erzwingbarer Mitbestimmung aus – anders in Fällen, in denen die Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfaltet; dann kann die Regelungsabrede die "Aufhebung" beinhalten. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat spricht nichts dagegen, die Aufhebung der Betriebsvereinbarung mit der Ausübung des Mitbestimmungsrechtes dergestalt zu verbinden, dass dem Arbeitgeber ermöglicht wird, in Ausübung des Direktionsrechtes oder durch Abmachungen mit den Arbeitnehmern andere Rechtswirkungen herbeizuführen. Dies ist bei kurzzeitigen Arbeitszeitverlegungen trotz bestehender Betriebsvereinbarung – etwa anlässlich eines besonderen Fußballspiels – in der Praxis auch sehr häufig der Fall (offengelassen auch zur Frage, ob eine Ablösung durch Regelungsabrede möglich ist, in BAG v. 22.3.1995 – 5 AZR 934/93, juris).

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