Rz. 846

§ 80 Abs. 2 und 3 BetrVG benennen Mittel und Wege, derer sich der Betriebsrat bedienen kann, um seinen Aufgaben gerecht zu werden. Dabei sieht der durch das Reformgesetz 2001 erweiterte § 80 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG Folgendes vor:

Der Betriebsrat ist vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, wobei sich die Unterrichtungspflicht nach der Fassung des BetrVG 2001 auch auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen; dabei umfasst diese Unterrichtungspflicht nach der Änderung des AÜG zum 1.4.2017 insbesondere den zeitlichen Umsatz des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben von Leiharbeitnehmern;
dem Betriebsrat sind auf sein Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; zu den erforderlichen Unterlagen gehören nach dem mit der Änderung des AÜG zum 1.4.2017 eingeführten S. 3 in § 80 Abs. 2 BetrVG auch die Verträge, die der Beschäftigung der Leiharbeitnehmer zugrunde liegen (zu weit gehend, weil Erforderlichkeit grundsätzlich unterstellt wird, ohne dass eine entsprechende Erforderlichkeitsprüfung verlangt wird);
dem Betriebsausschuss oder Entgeltausschuss ist in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu geben;
dem Betriebsrat sind, soweit es erforderlich ist, sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen;
der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist;
die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt als erforderlich, wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung Künstlicher Intelligenz beurteilen muss (§ 80 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BetrVG, eingeführt durch BetriebsrätemodernisierungsG v. 14.6.2021; auch dieses fehlende Abstellen auf die konkrete Erforderlichkeit erscheint als unnötig und zu weitgehend; immerhin wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Kosten aber weiterhin nötig sein).
 

Rz. 847

§ 80 Abs. 2 und 3 BetrVG begründen einen entsprechenden Anspruch für alle Aufgaben des Betriebsrates "nach diesem Gesetz", also Aufgaben des Betriebsrates nach dem gesamten BetrVG, nicht nur beschränkt auf die in Abs. 1 ausdrücklich aufgeführten Punkte. Die Unterrichtungs- und Unterstützungspflichten des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 BetrVG oder die Einschaltung eines Sachverständigen kann der Betriebsrat folglich auch bei Aktivitäten einfordern, die er zur Verwirklichung von echten Mitbestimmungsrechten nach §§ 87 ff. BetrVG entfaltet (vgl. auch § 111 S. 2 Hs. 2 BetrVG: "im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt"). Der Unterrichtungsanspruch besteht nicht nur, wenn solche Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben für ihn ergeben und ob er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden soll. Dafür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben (BAG v. 30.3.2004 –1 ABR 61/01, juris). Die Grenzen des Auskunftsanspruches liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG v. 19.2.2008 – 1 ABR 84/06, juris). Es ist eine zweistufige Prüfung daraufhin anzustellen, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BAG v. 23.3.2010 – 1 ABR 81/08, juris).

 

Rz. 848

 

Hinweis

Beruft sich der Betriebsrat auf eine Überwachungsaufgabe, ist ein Aufgabenbezug i.d.R. deshalb gegeben, weil sich dieses Recht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergibt. Ein besonderes Überwachungsbedürfnis muss er nicht darlegen. Anderes gilt für das Einsichtsrecht in Gehaltslisten nach § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG – dort ist eine spezifische Prüfung der Erforderlichkeit für die vom Betriebsrat geltend gemachten Aufgaben nötig (BAG v. 29.9.2020 – 1 ABR 23/19, juris).

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