Rz. 886

Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber hat rechtzeitig zu erfolgen. Was dies im Einzelfall bedeutet, lässt sich nur mit Blick auf das jeweilige Unterrichtungsziel bestimmen. Ist der Betriebsrat vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen des Arbeitgebers zu unterrichten, so bedeutet Rechtzeitigkeit, dass die Unterrichtung zu einem Zeitpunkt stattfinden muss, in welchem es dem Betriebsrat realistischerweise noch möglich ist, auf die endgültige Willensbildung des Arbeitgebers tatsächlich Einfluss zu nehmen (BAG v. 14.9.1976 – 1 AZR 784/75, juris). Zur Feststellung, wann dieser Zeitpunkt in einem in typische Schritte zerlegten Vorgang der Planung und Entscheidungsfindung spätestens gekommen sein dürfte, erscheint die "Sechs-Stufen-Methode der Systemgestaltung" aus dem REFA-Standardprogramm Arbeitsgestaltung ein geeignetes Hilfsmittel (vgl. Fitting, § 80 BetrVG Rn 59).

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