Rz. 1319

Zwar kann der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren seine Unterrichtungsrechte geltend machen, praktisch wird dies aber regelmäßig nicht rechtzeitig funktionieren, sodass der Betriebsrat i.d.R. im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgeht. Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO (Fitting, BetrVG § 111 Rn 141). Auch wenn die Frage, ob der Betriebsrat im einstweiligen Verfügungsverfahren die geplanten Maßnahmen stoppen kann, von den Instanzgerichten (beim LAG München sogar von Kammer zu Kammer) unterschiedlich beurteilt wird (dafür LAG Hessen v. 19.1.2010, NZA-RR 2010, 187; LAG München v. 22.12.2008, BB 2010, 896; LAG Berlin v. 7.9.1995, AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 36; LAG Hamburg NZA-RR 1997, 296; LAG Thüringen v. 26.9.2000, LAGE BetrVG 1972 § 111 Nr. 17; LAG Hamm AuA 2005, 47; LAG Thüringen v. 18.8.2003, ZIP 2004, 1118; LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2010, BeckRS 2011, 68509 ff.; verneint von LAG Düsseldorf v. 19.11.1996, LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 14; LAG München NZA-RR 2004, 536; LAG Niedersachsen BB 2003, 1337; LAG Köln NZA-RR 2005, 199) ist ein solcher Unterlassungsanspruch abzulehnen. Der Betriebsrat muss der Betriebsänderung ohnehin nicht zustimmen und verstößt der Unternehmer in grober Weise gegen die Pflichten zur Unterrichtung und Beratung, gibt es die Möglichkeit eines Vorgehens gem. § 23 Abs. 3 BetrVG großen Verstößen und Verletzungen von § 111 BetrVG können nach § 121 BetrVG mit einer Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus existiert in § 113 Abs. 3 BetrVG eine explizite Sanktionsregelung. Wegen der fehlenden Zuständigkeit des BAG im einstweiligen Verfügungsverfahren ist aber auch in der Zukunft mit einer Klärung durch das BAG nicht zu rechnen und es muss auf die regionale Sichtweise geachtet werden. (vgl. nun auch LAG Hessen v. 18.1.2011, BeckRS 2011, 75835).

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