Rz. 1097

Nach § 98 Abs. 6 BetrVG finden die Grundsätze des § 98 BetrVG dann entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt. Gemeint sind dabei Maßnahmen, die der Vermittlung von staatsbürgerlichen und kulturellen Kenntnissen dienen, wie Kurse über erste Hilfe und Unfallverhütung, Sprachkurse o.Ä.

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