Rz. 262

Erscheint der Arbeitnehmer, der Briefwahlunterlagen beantragt und/oder erhalten hat, trotzdem zur persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal, kann er – außer im Fall der obligatorischen Briefwahl von räumlich entfernten Betriebsstätten (vgl. oben Rdn 257 f.) – seine Stimme trotzdem persönlich im Wahllokal abgeben. Dies dürfte auch dann zulässig sein, wenn er seine erhaltenen Briefwahlunterlagen nicht ins Wahllokal mitbringt (a.A. die h.M., vgl. etwa Fitting, § 24 Rn 18 m.w.N.). Die Situation ist nicht anders, als wenn der Arbeitnehmer beim Wahlvorstand moniert, er habe die Briefwahlunterlagen nicht erhalten. In diesem Fall eine erneute Versendung zu verbieten oder dem persönlich erschienenen Arbeitnehmer das Ausfüllen eines weiteren Briefwahlumschlags vor Ort zu verwehren, würde zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung seines Wahlrechts führen. Möglich ist nach herrschender Meinung allerdings, dass der Arbeitnehmer seinen schon beim Wahlvorstand eingereichten Umschlag mit der schriftlichen Stimmabgabe zurückverlangt; er darf erst dann persönlich im Wahllokal wählen, wenn ihm der Wahlvorstand diesen Umschlag zurückgegeben hat. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer den Wahlumschlag mit dem Stimmzettel vor den Augen der im Wahllokal anwesenden Wahlvorstandsmitglieder ungeöffnet – etwa durch Zerreißen in mehrere Teile – unbrauchbar machen. Der Wahlvorschlag vermerkt in der Wählerliste, dass der mit den Briefwahlunterlagen versandte Stimmzettel zurückgegeben wurde.

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