Rz. 833

Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung erfasst auch nicht Umgruppierungen: Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer "richtig" einzugruppieren. Diese Eingruppierungsentscheidung ist deklaratorisch, weil der Arbeitnehmer nach der Eingruppierungsordnung, die meist auf Tätigkeit und Ausbildung abstellt, eingruppiert "ist". Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Mitbestimmung des Betriebsrates in die zutreffende Tarifgruppe ein- oder umgruppiert, verletzt er zwar seine Verpflichtungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Arbeitnehmer nunmehr Ansprüche erwerben würde, die er vorher nicht hatte.

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