Rz. 888

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat umfassend zu unterrichten. Die Information muss demnach zum einen so vollständig sein, dass der Betriebsrat ggf. zu einer eigenen Einschätzung und Beurteilung der betreffenden Sachfrage in der Lage ist, und sie muss zum anderen so verständlich sein, dass von einem Verstehen des Betriebsrates in einem qualitativen Sinne die Rede sein kann. Letzteres verlangt u.U. nach einer "Übersetzung" aus einer spezifischen "Fachsprache" in eine auch für Nicht-Fachleute nachvollziehbare Sprache und ggf. nach einer Übersetzung aus einer Fremdsprache ins Deutsche (LAG Hessen v. 19.8.1993 – 12 TaBV 9/93, juris).

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