Rz. 1168

Beruht die Auswahlentscheidung maßgeblich auf zuvor geführten Vorstellungsgesprächen, so gehört zur Auskunft über die Person der Beteiligten nach § 99 Abs. 1 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über den für seine Entscheidung bedeutsamen Inhalt dieser Gespräche unterrichtet, und zwar auch dann, wenn er keine schriftliche Dokumentation hierüber angefertigt hat (BAG v. 28.6.2005 – 1 ABR 26/04, juris). Der Arbeitgeber muss zwar nicht den Verlauf der Vorstellungsgespräche im Einzelnen nachvollziehen. Er muss aber diejenigen Punkte in nachvollziehbarer Weise darstellen, die ihn veranlasst haben, einen von mehreren Bewerbern auszuwählen. Dabei genügt er seiner Mitteilungspflicht nicht durch eine pauschalierende Gesamtbewertung. Allerdings muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen, die für die Auswahlentscheidung ohne jegliche Bedeutung sind, wie formlose, unstrukturierte Gesprächsnotizen, dem Betriebsrat nicht vorlegen (BAG v. 17.6.2008 – 1 ABR 20/07, juris). Einer Vorlage solcher Notizen bedarf es auch dann nicht, wenn er deren Inhalt zum Bestandteil des Zustimmungsantrags gemacht hat (LAG München v. 17.7.2013 – 11 TaBV 4/13, juris).

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