Rz. 223

Jede Vorschlagsliste muss ein Kennwort haben, das den Wählern die Identifikation der Liste erleichtern soll. Zudem sind auf den Stimmzetteln – falls mehrere Listen eingegangen sind und daher Listenwahl stattfindet – nicht sämtliche Bewerber der Liste aufgeführt, sodass das Kennwort auch dort die Identifizierung erleichtert. Diffamierende, aufhetzende oder unsittliche Kennworte sind unzulässig.

 

Rz. 224

 

Hinweis

Enthält eine Vorschlagsliste ein irreführendes Kennwort – hier: "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitssicherheit"; auf Aufforderung des Wahlvorstandes gab die IG Metall Verwaltungsstelle die Erklärung ab, hinter einer anderen Liste zu stehen –, dann muss der Wahlvorstand dieses Kennwort streichen und durch die beiden ersten Bewerber der Liste ersetzen (BAG v. 15.5.2013 – 7 ABR 40/11, juris, unter Aufhebung des LAG Hamm v. 18.3.2011 – 13 TaBV 98/10). Dasselbe gilt für die Liste "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit" (BAG v. 26.10.2016 – 7 ABR 4/15, juris) und für die mit der Ver.di-Liste konkurrierenden Liste "Fair.Die" (LAG Düsseldorf v. 4.8.2020 – 10 TaBV 42/19, juris). Der Wahlvorstand wird bei der Beanstandung eines Kennworts den Listenvertreter gemäß § 8 WO auf das unzulässige Kennwort hinweisen. Dieser kann dem Wahlvorstand – die Stützunterschriften sind unter diesem Kennwort geleistet – kein neues Kennwort mitteilen. Er kann aber natürlich innerhalb der Einreichungsfrist eine neue Liste mit anderem Kennwort und neuen Zustimmungserklärungen der Bewerber und neuen Stützunterschriften abgeben.

 

Rz. 225

Nicht möglich ist es, dass sich ein Listenvertreter ein Kennwort durch den Wahlvorstand "schützen" lässt. Wenn eine Gruppierung bei der letzten Wahl allerdings als "Vereinigte Belegschaft" angetreten, unter diesem Kennwort auch in der Folge weiter aufgetreten ist und bei der nunmehrigen Wahl wieder kandidiert, kann es missbräuchlich sein, wenn eine andere Liste mit dem Kennwort "Vereinte Belegschaft" auftreten will. Der Wahlvorstand wird dann letzteres Kennwort für ungültig erklären. Ansonsten bleibt nur die Ungültigerklärung beider Kennwörter wegen der Verwechslungsgefahr.

 

Rz. 226

Nur eine durch die Gewerkschaft eingereichte, also durch deren Beauftragte unterzeichnete Liste kann als Kennwort den Gewerkschaftsnamen tragen (BAG v. 15.5.2013 – 7 ABR 40/11, juris). Danach genügt es auch nicht zur Zulässigkeit des auf die Gewerkschaft hinweisenden Kennworts, wenn sämtliche Bewerber Mitglieder dieser Gewerkschaft sind. Enthält die Vorschlagsliste kein Kennwort, legt der Wahlvorstand durch Beschluss zwingend das Kennwort fest, nämlich Nachname und Vorname der beiden ersten auf der Liste aufgeführten Bewerber (§ 7 Abs. 2 S. 1 WO). Macht dies der Wahlvorstand nicht und lässt die Liste (hier: Liste "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit", die nicht von der IG Metall eingereicht war) zu, macht dies die Wahl anfechtbar (BAG v. 15.5.2013 – 7 ABR 40/11, juris; LAG Hamm v. 16.12.2014 – 7 TaBV 49/14, juris).

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