Rz. 1290

Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben gilt gem. § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG als Betriebsänderung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben,

wenn aus mehreren Betrieben ein neuer Betrieb gebildet wird (Zusammenschluss) oder
ein bestehender Betrieb einen anderen unter Aufgabe der arbeitstechnischen Selbstständigkeit aufnimmt (Eingliederung).
 

Rz. 1291

Eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG liegt auch dann vor, wenn selbstständige Betriebsteile mit dem Hauptbetrieb zusammengeschlossen werden. Der Zusammenschluss von "wesentlichen Betriebsteilen" zu einem neuen Betrieb – z.B. die Vereinigung aller Vertriebs- oder Kundendienstabteilungen eines Unternehmens unter gleichzeitiger Verselbstständigung als "Vertrieb" oder als "Kundendienst" zu jeweils selbstständigen Betrieben – fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG und nicht bloß als grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation unter § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG (Hanau, ZfA 1974, 89, 96; zust. Uhlenbruck/Berscheid, §§ 121, 122 InsO Rn 44). Die zusammengelegten Betriebe werden häufig zum selben Unternehmen gehören. Ist dies nicht der Fall, kann ein Zusammenschluss nur vorliegen, wenn ein gemeinsamer Betrieb gebildet wird (§ 1 Abs. 2 BetrVG; vgl. Rdn 26). Der Arbeitgeber hat auch in diesen Fällen zu versuchen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abzuschließen; die Frage, ob durch den Zusammenschluss tatsächlich Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen, wird erst bei Inhalt und Ausgestaltung des Sozialplanes beachtlich.

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