Rz. 869

Neben §§ 75 Abs. 1 S. 2, 96 Abs. 2 S. 2 BetrVG (Letzterer bzgl. von Bildungsmaßnahmen) erlegt § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Betriebsrat die Pflicht auf, sich der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer fördernd anzunehmen. Die Regelung zielt mit dem Ausdruck "Förderung der Beschäftigung" schon auf die Einstellung, nicht erst auf die Integration älterer Mitarbeiter.

 

Rz. 870

 

Hinweis

Str. ist, ob der Betriebsrat der Einstellung eines jüngeren Arbeitnehmers nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG widersprechen kann, wenn ältere Bewerber übergangen worden sind (dafür DKW/Buschmann, § 80 Rn 62; dagegen GK/BetrVG/Weber, § 80 Rn 53. Letztlich spricht mehr für die Ablehnung eines derartigen Widerspruchsrechtes, weil die allgemeine Verpflichtung zur Förderung bestimmter Personenkreise einer konkreten Einstellung niemals entgegenstehen kann und weil anders als bei der Verpflichtung zur Einstellung schwerbehinderter Menschen dem Arbeitgeber auch kein konkretes formelles Prüfungsverfahren (§ 164 Abs. 1 SGB IX) auferlegt ist (hierzu BAG v. 14.11.1989 – 1 ABR 88/88, juris, mit der Begründung, es handle sich bei der Pflicht nach § 14 SchwbG [a.F.] – jetzt § 164 Abs. 1 SGB IX – nicht nur um eine allgemeine Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, sondern es sei dem Betriebsrat die Einhaltung der Pflicht nach § 176 SGB IX zu einer besonderen Aufgabe gemacht worden). Anderes gilt, wenn eine Auswahlrichtlinie besteht (Fitting, § 80 BetrVG Rn 31) oder wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl gegen die Diskriminierungsvorschriften des AGG – bei denen allerdings "Alter" nicht nur auf den Schutz älterer Arbeitnehmer bezogen ist – verstoßen hat. Da es nach § 99 Abs. 2 BetrVG genügt, dass sich der Betriebsrat auf den Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflichten des AGG "beruft", dürfte der Streit keine große Bedeutung mehr haben.

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