Rz. 627

Enthält die Schulung neben Themen, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind, auch Bestandteile, für die die Erforderlichkeit nicht bejaht werden kann, hat der Arbeitgeber die Schulungskosten in voller Höhe zu erstatten, wenn der überwiegende Teil der Schulungsmaßnahme als erforderlich erscheint. Eine Aufteilung der Freistellung und der Kostenerstattung findet nicht statt; anderes kann nur gelten, wenn die Schulung auch als teilbar angeboten wird und die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch möglich und sinnvoll ist (BAG v. 28.9.2016 – 7 AZR 699/14, juris).

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