Rz. 1172

Eine ausreichende Unterrichtung über eine Einstellung erfordert die Angabe, ob die Einstellung unbefristet oder befristet durchgeführt und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt sie befristet werden soll (LAG Hessen v. 31.7.2007 – 4 TaBV 35/07, juris). Sehr weitgehend verneint das BAG eine Pflicht des Arbeitgebers, bei der befristeten Einstellung dem Betriebsrat mitzuteilen, ob diese mit oder ohne Sachgrund erfolgen solle und ggf. mit welchem Sachgrund (BAG v. 27.10.2010 – 7 ABR 86/09, juris). Dem ist nicht zu folgen: Gerade die Mitteilung eines Sachgrundes würde es dem Betriebsrat ermöglichen, die Auswirkungen der Maßnahme besser einzuschätzen.

 

Rz. 1173

Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats über eine Versetzungsmaßnahme gehört die Information, wie sich dies auf die Arbeitnehmer in der bisherigen und in der neuen Abteilung auswirkt. Ohne eine solche Information läuft die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht an. Der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist dann zurückzuweisen (LAG Nürnberg v. 16.1.2019 – 2 TaBV 18/18, juris). Es ist für den Arbeitgeber auch zumutbar, darauf hinzuweisen, dass und aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass sich für die anderen Arbeitnehmer nichts ändert. Der Hinweis auf die Auswirkungen der Maßnahme gehört bei jeder Einstellung und Versetzung – nicht aber bei Ein- und Umgruppierungen – zu den unabdingbar notwendigen Informationen.

 

Rz. 1174

Zu weit gehen dürfte es allerdings, wenn verlangt wird, dass der Arbeitgeber bei einer Versetzung von sich aus weitere bedeutsame Gesichtspunkte aufführen müsse, wie z.B. die konkreten Folgen der Versetzung, weil der sich ergebende Nachteil nur beurteilt werden könne, wenn – ein Mitarbeiter hat infolge der Versetzung nicht mehr die Möglichkeit der Provisionserzielung – die Höhe der bisherigen Provision angegeben sei, sodass der Arbeitgeber die betrieblichen Gründe, die nach seiner Auffassung diese Nachteile rechtfertigen, darlegen und eine vorgenommene Interessenabwägung schildern müsse (so aber LAG Schleswig-Holstein v. 3.7.2001 – 3 TaBV 7/01, juris; vgl. aber zur Angabe absehbarer Nachteile auch den Hinweis in Rdn 1087).

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