Rz. 747

Der Arbeitgeber hat die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten gem. § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG wie Arbeitszeit zu vergüten. Die Ansprüche der Betriebsversammlungsteilnehmer auf Arbeitsentgelt sind im Urteilsverfahren zu verfolgen (BAG v. 1.10.1974 – 1 AZR 394/73, juris).

 

Rz. 748

Die Vergütungspflicht gilt grds. nur für ordnungsgemäß einberufene und den gesetzlichen Anforderungen genügende Betriebsversammlungen. Die Teilnahme an Pflichtversammlungen ist grds. wie Arbeitszeit zu bezahlen. Hat der Betriebsrat zu Unrecht eine Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit einberufen, steht dem Arbeitnehmer nach § 44 Abs. 1 S. 3 BetrVG ein Vergütungs- oder ein Aufwendungsersatzanspruch jedenfalls dann nicht zu, wenn der Arbeitgeber vorher der Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit widersprochen und dies der Belegschaft bekannt gegeben hat (BAG v. 27.11.1987 – 7 AZR 29/87, juris).

 

Rz. 749

Weitere Betriebsversammlungen lösen eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 44 Abs. 1 BetrVG nur aus, wenn sie den Anforderungen des § 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG genügen, d.h. wenn die Angelegenheit, die mit der Belegschaft erörtert werden soll, so bedeutend und so dringend ist, dass ein sorgfältig agierender Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb dies für sinnvoll und angemessen halten durfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichteinberufung für die Belegschaft haben kann (BAG v. 23.10.1991 – 7 AZR 249/90, juris).

 

Rz. 750

Anspruch auf Vergütung nach § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat auch ein Arbeitnehmer, der während seines Erholungsurlaubes an der Betriebsversammlung teilnimmt (BAG v. 5.5.1987 – 1 AZR 665/85, juris), ebenso wie bei Teilnahme während der Elternzeit (BAG v. 31.5.1989 – 7 AZR 574/88, juris). Dasselbe gilt für Betriebsversammlungen während der Kurzarbeit, selbst wenn die Arbeitnehmer für diesen Tag Kurzarbeitergeld erhalten haben (BAG v. 5.5.1987 – 1 AZR 666/85, juris). Nicht zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer ohne die Betriebsversammlung nicht gearbeitet und etwa an einem Streik teilgenommen hätte. Wie Arbeitszeit sind auch diejenigen Wegezeiten zu vergüten, die der Arbeitnehmer zusätzlich aufwenden muss, um an der Betriebsversammlung teilzunehmen (BAG v. 5.5.1987 – 1 AZR 292/85, juris).

 

Rz. 751

Findet eine Betriebsversammlung zulässigerweise außerhalb der Arbeitszeit statt, hat der Arbeitgeber die Wegezeit und die Zeit der Betriebsversammlung wie Arbeitszeit zu vergüten, also nicht wie Überstunden mit Mehrarbeitszuschlag (vgl. BAG v. 18.9.1973 – 1 AZR 116/73, juris). Eine Ausnahme wird man nur dann machen, wenn für den Arbeitnehmer Überstunden, die er ohne Betriebsversammlung geleistet hätte, wegen der Betriebsversammlung ausfallen. Fällt die Betriebsversammlung für ein Betriebsratsmitglied außerhalb dessen Arbeitszeit, so steht diesem der Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG zu. Kann dieser aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so entsteht entgegen § 37 Abs. 3 BetrVG ausnahmsweise kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung: Würde man diesen gewähren, käme es zu einer ungerechtfertigten und nach § 78 S. 2 BetrVG verbotenen Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes ggü. einem "normalen" Arbeitnehmer (so mit Recht Richardi/Thüsing, § 44 Rn 38 f.).

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