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Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Der Begriff definiert sich nach verkehrsrechtlichen und nicht nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten. Er ist identisch mit dem in den §§ 316 ff. StGB verwandten (zu Einzelheiten siehe § 37 Rdn 13 ff.). Zum öffentlichen Verkehr gehören neben dem Fußgängerverkehr (OLG Stuttgart VRS 18, 117; BayObLG VRS 57, 404) und Fußwegen (BGHSt 22, 367) auch öffentlich zugängliche (private) Grundstücke bzw. Parkplätze von Gewerbebetrieben, auch wenn sie nur für Kunden und Besucher freigegeben sind (BGHSt 16, 7), auch Tankstellen oder Waschstraßen (OLG Oldenburg zfs 2018, 532). Der Unfall muss sich im unmittelbaren Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs ereignet haben (BGH VRS 59, 10), was z.B. auch zu bejahen ist, wenn ein im öffentlichen Verkehrsraum stehendes Fahrzeug durch einen geschobenen Müllcontainer (LG Berlin NStZ 2007, 100) oder ein Pkw auf einem Kaufhausplatz durch einen Einkaufswagen beschädigt wird (OLG Koblenz MDR 1993, 366; a.A. OLG Düsseldorf NZV 2012, 350). Streitig ist auch, ob ein im Zusammenhang mit dem Beladen eines stehenden Fahrzeuges eingetretener Schaden unter den Tatbestand fällt (verneint von AG Berlin, Tiergarten DAR 2009, 45, bejaht von OLG Köln zfs 2011, 588). Keine öffentliche Verkehrsfläche sind jedoch z.B. Hofflächen, die nur den Hausbewohnern und ihren Besuchern zur Verfügung stehen (BGH zfs 1998, 353; OLG Hamm zfs 2008, 351) oder Teile eines Betriebsgeländes, das zwar der Anlieferung von Waren dient, aber nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann (LG Arnsberg zfs 2017, 111) oder Tiefgaragen mit fest vermieteten Stellplätzen (OLG Hamburg DAR 84, 89). Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr gehören schließlich auch Vorgänge im Bahn- Luft- oder Schiffsverkehr (BGHSt 14, 116) oder auf Ski-Pisten (BayObLG VRS 13, 353).

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