Rz. 31

Die Anmeldung muss durch den Einzelkaufmann und den/die Geschäftsführer der neuen GmbH erfolgen (§§ 137 Abs. 1, 160 UmwG).
Zur Einstellung des überschießenden Werts in die Kapitalrücklage der Gesellschaft: Eine Angabe darüber, wie der Mehrbetrag verbucht werden soll (als Gesellschafterdarlehen oder als Kapitalrücklage), ist zwingend erforderlich. Die Verbuchung als Gesellschafterdarlehen würde aber ggf. die Beantragung der Ausgliederung zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert ausschließen und die Aufdeckung der stillen Reserven erzwingen.

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