Ausgangssituation

Dieses Muster basiert auf dem folgenden Lebenssachverhalt:

Der 70-jährige E betreibt als im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann einen gutgehenden Stahlhandel. Zu dem Einzelunternehmen gehörten früher ein Verwaltungsgebäude und eine Freifläche, auf der Stahl gelagert wurde. Vor vielen Jahren wurden auf dieser Freifläche auch Metalle mit FCKW entfettet. Dieser Geschäftsbereich wurde zwischenzeitlich eingestellt.

Maßgeblichen Anteil am Erfolg des Einzelunternehmens hat der 40-jährige Betriebsleiter, der seit seiner Jugend für den E tätig ist. Zu ihm bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Er sorgt sich aufgrund der ungeklärten Nachfolge um seine berufliche Zukunft und erwägt, in ein anderes Unternehmen der Branche zu wechseln.

Der Erblasser ist mit seiner 67-jährigen Ehefrau im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Beide haben keine Abkömmlinge. Als Unternehmer alter Schule hat der Erblasser in der Vergangenheit immer wieder in das Einzelunternehmen investiert. Daher gehört ihm neben dem mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Wohnhaus kein nennenswertes Vermögen. Zum Rückzug aus dem aktiven Geschäftsleben kann sich der Erblasser noch nicht entschließen. Das Verwaltungsgebäude des Einzelunternehmens wurde abgerissen. Auf der alten Freifläche und der durch den Abriss frei gewordenen Fläche wurde eine Lagerhalle errichtet, in der die Büros untergebracht wurden.

Rechtlicher Hintergrund

Es soll zum einen die Erhaltung des Unternehmens und zum anderen der Lebensunterhalt der Ehefrau abgesichert werden. Beides lässt sich durch die Beteiligung des Betriebsleiters an dem Unternehmen erreichen, wodurch diesem auch die Sorge um seine berufliche Zukunft genommen werden kann. Dabei liegt auf der Hand, dass sich die Rechtsform des Einzelunternehmens hierfür nicht eignet, zumal aufgrund der Entfettungsarbeiten Anhaltspunkte für eine Haftung für Altverbindlichkeiten i.S.d. §§ 25, 27 HGB bestehen, die nicht auf das ererbte Vermögen beschränkbar ist (vgl. hierzu Karsten Schmidt, S. 264 ff.).

Nach § 1 Abs. 1 UmwG ist Umwandlung der Oberbegriff für Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Der Begriff des Einzelkaufmanns ist weder im UmwG noch im HGB definiert. In Abgrenzung zu den Handelsgesellschaften wird unter einem Einzelkaufmann eine natürliche Person verstanden, die ein Handelsgewerbe ausübt und unter ihrer Firma ihre Geschäfte betreibt und ihre Unterschriften abgibt (Mayer in Widmann/Mayer, § 152 UmwG Rn. 24). Beim Einzelkaufmann besteht zwar eine steuerliche, jedoch keine zivilrechtliche Trennung zwischen dem Betriebs- und dem Privatvermögen. Die Umwandlung muss daher im Wege der Spaltung vorgenommen werden, wobei Spaltung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG der Oberbegriff für Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung ist. Nach § 123 Abs. 3 UmwG liegt eine Ausgliederung vor, wenn ein übertragender Rechtsträger einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens im Wege der Sonderrechtsnachfolge in einem Vorgang auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger überträgt, wobei als Gegenleistung anders als bei der Abspaltung nicht den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst eine Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt wird (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 123 UmwG Rn. 11). Dementsprechend bestimmt § 124 Abs. 1 UmwG, dass an einer Ausgliederung als übertragender Rechtsträger u.a. Einzelkaufleute beteiligt sein können. Aufgrund der Einschränkung des § 152 Satz 1 UmwG kommen als übernehmender Rechtsträger bei der Ausgliederung von Vermögensteilen des Einzelkaufmanns nur bestehende Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften in Betracht. Eine Ausgliederung zur Neugründung ist nach § 152 Satz 1 UmwG nur möglich, wenn es sich bei dem neu gegründeten Rechtsträger um eine Kapitalgesellschaft handelt (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 152 UmwG Rn. 1). Als gängige Formen der Umwandlung eines Einzelunternehmens bieten sich somit an:

  • Ausgliederung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA),
  • Ausgliederung zur Aufnahme in eine bestehende Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA),
  • Ausgliederung durch Aufnahme in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG).

Nach § 152 Satz 1 UmwG kann ein von einem Einzelkaufmann betriebenes Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zur Neugründung von Kapitalgesellschaften ausgegliedert werden. Wegen des Analogieverbots des § 1 Abs. 2 UmwG ist die Ausgliederung zur Neugründung von Personengesellschaften nicht zulässig. Der Einzelkaufmann kann aber sein Unternehmen auf eine bestehende GmbH & Co. KG ausgliedern. Dazu ist zunächst die Gründung einer GmbH erforderlich, mit der der Einzelkaufmann entweder allein oder mit weiteren Kommanditisten, im vorliegenden Fall etwa dem Betriebsleiter, eine KG gründet und nach Eintragung sowohl der GmbH als auch der GmbH & Co. KG das Einzelunternehmen im Wege de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?