Rz. 12

In der Wirtschaftspraxis kommt es nicht selten vor, dass noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die spätere Insolvenzmasse dadurch geschmälert wird, dass ihr größere Vermögensgegenstände des Schuldners durch rechtsgeschäftliche oder faktische Handlungen des Schuldners oder durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gegen den späteren Schuldner entzogen werden. Konkret geht es häufig um unentgeltliche Verschiebungen von Werten vom Schuldner auf dessen Ehepartner, Verwandte oder Freunde. Denkbar sind auch Notverkäufe von Waren weit unter Wert, um besonders drängende Einzelgläubiger zu befriedigen, oder auch das Gewähren von Sicherheiten für einzelne Gläubiger, die später zu einem Aus- und Absonderungsrecht der Vermögensgegenstände durch die Sicherungsnehmer aus der Masse führen.

 

Rz. 13

Die Insolvenzordnung sieht in den §§ 129 ff. InsO zum erweiterten Schutz der Insolvenzgläubiger eine Anfechtung bestimmter Maßnahmen durch den Insolvenzverwalter vor. Die Anfechtung nach den Regelungen der Insolvenzordnung darf dabei nicht mit einer Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB verwechselt werden. Zweck der Insolvenzanfechtung ist es, im Interesse der Insolvenzgläubiger die Verminderung der zu deren Befriedigung dienenden Masse auszugleichen und die Benachteiligung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugunsten Einzelner rückgängig zu machen.

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