Entwicklungsvertrag
zwischen X – nachfolgend auch "Kunde" genannt –
und Y – nachfolgend "Y" genannt –
Präambel
Y bietet ihren Kunden die Entwicklung und Herstellung von bestimmten Produkten an. Diese Entwicklung und Herstellung möchte der Kunde in Anspruch nehmen. Diese Vereinbarung bestimmt die Begriffe, Bedingungen und den Ablauf der von dem Kunden während der Laufzeit dieser Vereinbarung erteilten Entwicklungsaufträge. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die meiste Zeit für die Planung und Tests der Produkte in Ansatz gebracht werden muss.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Y wird dem Kunden für jedes zu entwickelnde Produkt (im Folgenden "Produkt") ein Angebot vorlegen. Dieses Angebot soll sämtliche Informationen bezüglich des zu entwickelnden Produktes enthalten, insbesondere eine genaue Angabe der erforderlichen Spezifikationen (Anlage 1), ein Designablauf-Dokument (Anlage 2), einen Zeitplan für die Entwicklung (Anlage 3), die Entwicklungskosten, die Fälligkeit der Zahlung sowie eine nähere Regelung der Benutzung des Entwicklungszentrums.
(2) In den Entwicklungskosten sind nachfolgende Leistungen enthalten: _____
(3) Der Auftrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebotes durch den Kunden zustande. Die in dem Angebot enthaltenen Bestimmungen werden damit Teil dieser Vereinbarung. Lehnt der Kunde Teile des Angebots mit X ab, so bedarf es einer erneuten schriftlichen Auftragsbestätigung durch Y.
(4) Der Kunde entrichtet für die Entwicklung und Herstellung des Produkts eine Vergütung (Anlage 4). Er wird Y jegliche für die Entwicklung und Herstellung erforderlichen Daten und Informationen in der von Y geforderten Form zur Verfügung stellen.
§ 2 Entwicklungsphasen
(1) Vor der Produktion der Prototypen erfolgt eine Design-Freigabe ("Design-Release") durch Y. Der Kunde bestätigt dann X gegenüber, dass die vereinbarten Spezifikationen eingehalten wurden.
(2) Y entwickelt das Produkt bis zur Erstellung eines Prototypen. Y testet hierbei laufend, ob die gewünschten Ergebnisse erbracht werden.
(3) Erst nach erfolgreichem Abschluss der gemeinsam veranlassten Tests (Anlage 5), geht das Produkt in Serie (Serienproduktion).
§ 3 Änderung der Spezifikation
(1) Der Kunde ist berechtigt, während der im Designablauf-Dokument ("Statement of Work") genannten Entwicklungsphasen Änderungen in Bezug auf die Spezifikation des Vertragsgegenstandes einzubringen.
(2) Wenn solche Änderungen zu Mehrkosten führen, kann Y diese Kosten nach Abstimmung mit dem Kunden, die abhängig vom Zeitpunkt der vorzunehmenden Änderungen sind, zusätzlich zu den Entwicklungskosten/Stückkosten in Rechnung stellen.
§ 4 Freigabe der Prototypen
(1) Entsprechen die gelieferten Prototypen den vertraglichen Vereinbarungen, hat der Kunde innerhalb von sechzig (60) Tagen, gerechnet ab Eingang der Prototypen, bei Y die Funktionsfreigabe ("Prototyp Approval") dieser Prototypen als vertragsgemäß zu erklären.
(2) Ist der Kunde der Auffassung, dass die Prototypen nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, so hat der Kunde diese innerhalb von einem (1) Monat zurückzuweisen.
(3) Y wird die zurückgewiesenen Prototypen prüfen und unverzüglich dem Kunden eine technische Stellungnahme zukommen lassen. Falls Y die Beanstandung akzeptiert, werden dem Kunden innerhalb einer Frist von sieben (7) Wochen nach Abgabe der vorgenannten Stellungnahme Ersatzprototypen zur Verfügung gestellt.
(4) Falls Y die Rückweisung der Prototypen nicht akzeptiert, kann Y verlangen, dass die Prüfung im Entwicklungszentrum des Kunden oder eines unabhängigen Entwicklungszentrums in Gegenwart eines Mitarbeiters von Y innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der vorstehenden Stellungnahme wiederholt wird.
(5) Für sämtliche zur Verfügung zu stellenden Ersatzprototypen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Falls auch die Ersatzprototypen aus von Y zu vertretenden Gründen die vereinbarten Spezifikationen nicht erfüllen, kann der Kunde gegen Rückgabe der Ersatzprototypen Erstattung der hierauf entfallenden anteiligen Entwicklungskosten verlangen.
§ 5 Vergütung
Die im Angebot genannten Preise sind Festpreise. Die jeweils gültigen Preise werden jährlich zwischen Y und dem Kunden vereinbart und festgelegt.
§ 6 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Soweit es sich bei dem entwickelten Produkt um ein schutzfähiges Produkt handelt, steht allein Y das Recht zu, die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechtes zu veranlassen. Y verpflichtet sich, dem Kunden die zur vereinbarten Nutzung des Produktes notwendigen Lizenzen zu erteilen. Das Nähere regelt ein zwischen den Parteien zu vereinbarender Lizenzvertrag.
(2) Y erklärt, dass ihm das Bestehen von Schutzrechten Dritter für das Produkt unbekannt ist.
(3) Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird Y nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt ko...