Leitsatz (amtlich)
In der Regel trifft den Werkunternehmer auch ohne besondere Zusage eine Pflicht, sich bei Anlieferung durch Überprüfung der vom Besteller angelieferten Sachen zu vergewissern, dass diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen steckt bei einem Werkvertrag zugleich den Umfang der Obhuts- und Beratungspflichten ab.
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen 10 O 137/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.2.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Hildesheim teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182.589,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf 12.455,07 EUR seit dem 1.9.2001,
auf 7.481,35 EUR seit dem 12.10.2001,
auf 794,10 EUR seit dem 23.10.2001,
auf 1.494,61 EUR seit dem 20.11.2001,
auf 62.571,90 EUR seit dem 20.11.2001,
auf 2.073,37 EUR seit dem 2.12.2001,
auf 712,34 EUR seit dem 8.12.2001,
auf 4.258,92 EUR seit dem 8.12.2001,
auf 4.270,13 EUR seit dem 10.12.2001,
auf 6.404,22 EUR seit dem 10.12.2001,
auf 4.270,13 EUR seit dem 14.12.2001,
auf 11.364,96 EUR seit dem 16.12.2001,
auf 2.852,33 EUR seit dem 17.12.2001
auf 5.010,32 EUR seit dem 17.12.2001
auf 8.538,96 EUR seit dem 24.12.2001,
auf 7.115,22 EUR seit dem 28.12.2001,
auf 7.832,16 EUR seit dem 29.12.2001,
auf 5.691,61 EUR seit dem 31.12.2001,
auf 4.274,16 EUR seit dem 1.1.2002,
auf 6.365,30 EUR seit dem 15.1.2002,
auf 10.494,89 EUR seit dem 21.1.2002,
auf 1.024,10 EUR seit dem 22.1.2002,
auf 5.239,29 EUR seit dem 22.1.2002,
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 191.885,51 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der E elektronic GmbH auf Bezahlung von Entwicklungs- und Lieferkosten für elektronische Heizkostenverteiler und Wasserzähler in Anspruch.
Mit "Abtretung von Außenständen (Globalabtretung)" vom 9.12.1996 (Anlage K 1, Bl. 35 d.A.) trat die E elektronic GmbH (kurz: E) zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der
Sparkasse gegen die E, deren Geschäftsführer Michael Z und weitere Personen sämtliche, gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen "u.a. aus Warenlieferungen und Leistungen ... gegen alle Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z" ab.
Die Zedentin war ein Unternehmen, das auf die Entwicklung elektronischer Datensammler spezialisiert war, und befindet sich mittlerweile in Liquidation. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Energieverbrauchsabrechnungen für Mietwohnungen durchführt. Mit dem Ingenieurbüro S aus Bad H hatte die Beklagte einen Vertrag über die Entwicklung eines elektronischen Heizkostenverteilers abgeschlossen, der wegen Insolvenz des Ingenieurbüros nicht beendet werden konnte.
Unter dem 8./11.5.2000 schlossen die E als Auftragnehmerin und die Beklagte als Auftraggeberin eine "vertragliche Vereinbarung" (Anlage K 2, Bl. 37-48 d.A. nebst Anlagen 1-5), auf die wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"Der Zweck des vorliegenden Vertrages besteht in der zügigen Durchführung der ... Entwicklungen durch E unter weitestmöglicher Übernahme und Verwendung der bereits bestehenden Ergebnisse und Lösungen soweit diese E vorliegen oder E zur Verfügung gestellt werden."
Nach § 1 war Vertragsgegenstand u.a. "die Entwicklung zur Serien- bzw. Fertigungsreife folgender, den Anforderungen eines aus dem Pflichtenheft (Anlagen
1 bis 4) gemeinsam zu erarbeitenden Lastenheftes entsprechender Geräte:
- Funksystem für bestehenden elektronischen Heizkostenverteiler gemäß Anlage 1;
- Hard- und Software Funkdatensammler inkl. EMV- und Klimatests, 2 Stück Prototypen, 10 Stück 0-Serienteile gemäß Anlagen 1 und 4;
- Elektronischer Wasserzähler inkl. 5 Stück Prototypen gemäß Anlage 3;
- ..."
Als Vergütung für die Entwicklung der Geräte waren in § 2 einzeln aufgeführte Festpreise von insgesamt 277.300 DM vereinbart, die zu 35 % bei Vertragsschluss, 35 % bei Abnahme der Prototypen und 30 % bei Abnahme der "0-Serie" fällig wurden. Ferner war in § 4 Abs. 6 vereinbart:
"Mängel oder zeitliche Verzögerungen, die durch die Übernahme bereits bestehender Entwicklungen, Ergebnisse und Lösungen verursacht werden, sind ausdrücklich nicht vom Auftragnehmer zu vertreten und begründen keinen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers."
Mit Abrufbestellung vom 20.2.2001 (Anlage K 5, Bl. 51 d.A.) bestellte die Beklagte bei der E für das ...