Leitsatz (amtlich)
Zwar mag das nachträgliche Verhalten der Parteien bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können. Dass eine GmbH als (vermeintlicher) Auftragnehmer Abschlagsrechnungen gestellt und der Auftraggeber diese bezahlt hat, muss aber nicht ausschließen, dass der Bauvertrag nicht mit der GmbH, sondern dem Geschäftsführer der GmbH zustande gekommen ist.
Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 08.05.2014; Aktenzeichen VII ZR 317/12 (NZB zurückgewiesen)) |
BGH (Urteil vom 13.10.2011; Aktenzeichen VII ZR 222/10) |
OLG Celle (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen 6 U 130/07) |
BGH (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen VII ZR 195/08) |
OLG Celle (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 6 U 130/07) |
LG Stade (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen 4 O 201/11) |
Tenor
Soweit der 6. Zivilsenat des OLG Celle über die Rechtsmittel der Parteien nicht bereits durch Teilurteil vom 6.3.2008 entschieden hat, wird auf die Berufung des Beklagten das am 12.7.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen der Klägerin 78 % und dem Beklagten 22 % zur Last. Die Klägerin hat die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH VII ZR 195/08 sowie VII ZR 222/10) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn abgetretenem Recht der B. Bau GmbH.
Am 7.5.2001 schlossen "B. Bü. und D. Bü." einerseits sowie "J. B. als Generalunternehmer" andererseits einen Vertrag über die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück M.-weg in L. zum Pauschalpreis von brutto 895.000 DM (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.). In dem Vertrag heißt es weiter: "Firma B. tritt als Generalunternehmer auf." Die Klägerin war für den Generalunternehmer als Subunternehmerin für die Gewerke Sanitär, Heizung und Lüftung tätig. Am 23.7.2002 nahmen die Bauherren das Gewerk des Generalunternehmers "Bauunternehmer: J. B." ab (vgl. Bauabnahmeprotokoll vom 23.7.2002, Anlage K 12, Bl. 80 ff. d.A.). Am selben Tage trat die Klägerin alle Forderungen aus ihrer Geschäftstätigkeit und alle Nebenansprüche zu diesen Forderungen an die Kreissparkasse W.- H. ab. Die B. Bau GmbH, die seit 15.4.1999 im Handelsregister eingetragen ist, erteilte am 2.11.2002 den Bauherren Schlussrechnung über restliche 165.524,70 EUR (Anlage K 24, Bl. 140 d.A.). Am 22.1.2003 trat die B. Bau GmbH der Klägerin wegen deren Werklohnanspruchs gegen sie in Höhe von 37.311,98 EUR einen erstrangigen Teilbetrag ihres Werklohnanspruchs gegen den Beklagten in dieser Höhe ab (Anlage K 23, Bl. 139 d.A.). Am 14. März trat die B. Bau GmbH der Klägerin wegen deren weiterer Forderungen gegen sie nächstrangige Teilbeträge ihres Werklohnanspruchs gegen den Beklagten in Höhe von 28.121,06 EUR und 8.691,96 EUR ab (Anlage K 25, Bl. 141 f. d.A.). Mit der dem Beklagten am 30.9.2003 zugestellten Klagerweiterung hat die Klägerin 74.125 EUR nebst Zinsen aus abgetretenem Recht der B. Bau GmbH geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klägerin auf diese Forderung 42.186,67 EUR, teils nur ohne Zinsen Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln, zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren selbstständigen Berufungen. Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel in vollem Umfang weiter. Der Beklagte erstrebt vollständige Abweisung der Klage. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 9.4.2008 (Bl. 1005 d.A.) die Abtretung seitens der Klägerin an die Kreissparkasse W.-H. aufgedeckt hat, stützt die Klägerin ihre Forderung mit Schriftsatz vom 7.5.2008 (Bl. 133 d.A.) hilfsweise auf der Sparkasse abgetretenes Recht, das geltend zu machen diese sie ermächtigt habe (vgl. Globalzession vom 23.7.2002, K 59 Bl. 1040 d.A.), und legt eine Abtretung der Forderung in Höhe von 74.125 EUR seitens J. B. an sie vom 6.5.2008 (K 70, Bl. 1043 d.A.) vor. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der 6. Zivilsenat des OLG Celle hat durch Schlussurteil vom 25.9.2008 (Bl. 1102 ff. d.A.) die nach seinem Teilurteil verbliebene Klage insgesamt abgewiesen. Er hat gemeint, die Forderung sei verjährt. Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf...