Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 383/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das klagende Land N. (im Folgenden: Klägerin) begehrt aus abgetreten Recht verschiedener Werkunternehmer von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohnes, und zwar in Höhe des Umsatzsteueranteils, der auf die Werkleistungen entfallen ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils inhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 271.228,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 15. Januar 2019 zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils inhaltlich verwiesen.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Klageforderung im Umfang von 250.694,02 EUR verjährt sei. Die Geschäftsführer der B. GmbH, der Zeuge M. W., der Bi. GmbH, der Zeuge U. S., der D. Bu. GmbH, der Zeuge D. Bu., und der T. GmbH, der Zeuge U. T., hätten im Frühjahr 2014 gemeinsam entschieden, für die Beklagte den Antrag auf Erstattung der für die Nachunternehmerleistungen in den Jahren 2010 - 2011 abgeführten Umsatzsteuern - das enthalte auch die den vorstehend aufgeführten Rechnungen zugrundeliegenden Aufträge - zu stellen. Der Zeuge W. und der Zeuge Bu. hätten sodann den Steuerberater Ma. mit der Einreichung des Erstattungsantrages beauftragt. Den vorgenannten Personen sei bekannt gewesen, dass der Erstattungsantrag mit Schreiben vom 6. Mai 2014 beim zuständigen Finanzamt V. gestellt worden sei. Das Landgericht habe seine Hinweispflichten verletzt, weil es zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis dahingehend erteilt habe, dass es eine konkrete Darstellung zur Kenntnis des Inhalts des tatsächlich gestellten Antrages, sowie den konkreten Summen, Zeiträumen und Rechnungen verlange. Nach einem Hinweis hätte die Beklagte nochmals deutlicher hervorgehoben, dass sich die Erstattungsanträge entsprechend der Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 auf sämtliche durch Nachunternehmer ausgeführten Bauleistungen bei den drei Objekten "Z.", "H. L." und "Zo." bezogen hätten. Die Beklagte hätte des Weiteren dargelegt, dass es nach dem 29. April 2014 weitere Besprechungen zwischen den Kommanditisten der Beklagten gegeben hätte, in deren Rahmen natürlich erörtert worden sei, dass der Erstattungsantrag im Hinblick auf die gezahlten Umsatzsteuern zu sämtlichen Nachunternehmeraufträgen aus den Jahren 2010 - 2012 bei den drei Objekten "Z.", "H. L." und "Zo." gestellt worden sei und damit für jeden Kommanditisten klar gewesen sei, welche Nachunternehmeraufträge der jeweiligen späteren Zedenten betroffen gewesen seien. Überdies hätte die Beklagte dargelegt, dass von dem Gericht eine genaue Kenntnis von den jeweiligen Rechnungen über die Umsatzsteuern im Jahr 2014 nicht hätte verlangt werden können, da zu diesem Zeitpunkt die Rechnungen noch nicht gestellt worden seien. Hintergrund der nachträglichen Inrechnungstellungen der Umsatzsteuern sei das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17) gewesen, welches einen Nachzahlungsanspruch im Hinblick auf die bisher nicht vereinnahmten Umsatzsteuern des leistenden Unternehmens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erkannt habe. Die Auffassung des Gerichts, es müsste eine Darstellung der Kenntnis der konkreten in Rede stehenden Forderungsbeträge erfolgen, könne nicht gefolgt werden, da die Bezifferbarkeit des Anspruchs gerade nicht Voraussetzung für eine hinreichende Kenntnis bzw. eines Kennenmüssens im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB sei. Der Auffassung des Landgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich, könne nicht gefolgt werden. Es sei nicht ansatzweise erläutert worden, worin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten liege. Ein wie auch immer geartetes Treueverhältnis der Beklagten zur Klägerin aufgrund der Abtretung der Nachunternehmer sei in keiner Weise erweise erkennbar. Vielmehr seien die von den vorgenannten Nachunternehmen abgetretenen Forderungen bis zu einer Erhebung der Einrede der Verjährung durchsetzbar gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. August 2019 abzuändern und soweit die Beklagte zur Zahlung eines über 21.540,68 EUR zuzüglich Zinsen hinausgehenden Betrages an die Klägerin verurteilt wird,...