Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 170/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 02.05.2019 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 236.114,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte abgetretene Ansprüche von Werkunternehmern (nachfolgend: Zedenten) geltend, welche für die Beklagte, eine Bauträgerin, tätig gewesen waren. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Forderungen:
- 5.688,09 EUR, abgetreten von der A. GmbH am 28.01./03.02.2015;
- 175.629,00 EUR, abgetreten von der B. GmbH am 25./28.02.2016;
- 4.150,55 EUR, abgetreten von der C. GmbH am 25.02.2015;
- 24.810,77 EUR, abgetreten von der D. GmbH am 13.05./15.06.2015;
- 4.764,00 EUR, abgetreten von der E. GmbH am 21./22.07.2015;
- 21.072,14 EUR, abgetreten von F. am 08.12.2014.
Alle Werkverträge der Beklagten mit den vorgenannten Zedenten wurden im Jahre 2013 durchgeführt. Im Jahre 2013 nahm die Beklagte deren Leistungen ab, beglich deren Netto-Werklohnforderungen und führte in Anwendung von § 13b UStG die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, wie es der seinerzeit allgemein geübten Praxis der Finanzverwaltung entsprach.
Diese Verwaltungspraxis verwarf der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10 als gesetzwidrig und lehnte die Anwendung von § 13b UStG auf Bauträger ab. Das Urteil wurde am 27.11.2013 veröffentlicht. Im Januar 2014 beantragte die Beklagte daher beim Kläger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuerbeträge, die auch erfolgte. Danach forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom dritten, siebten und vierzehnten November 2017 zur Zahlung der an sie abgetretenen Beträge auf. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2017. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf das vorgenannte Schreiben (Anlage K8 zum Schriftsatz vom 01.10.2018 = Bl. 127 GA) verwiesen. Die in dem Schreiben angekündigte Stellungnahme der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte nicht.
Unter dem 06.04.2018 leitete der Kläger das gerichtliche Mahnverfahren ein. Das Amtsgericht Hagen - Mahngericht - monierte unter dem 09.04.2018, dass im Mahnantrag kein Rechtsgrund für die geltend gemachte Forderung angegeben sei. Der Kläger holte darauf diese Angabe nach, worauf der Mahnbescheid am 04.05.2018 erlassen und der Beklagten am 08.05.2018 zugestellt worden ist. Nach dem am 16.05.2018 eingegangenen Widerspruch der Beklagten gab das Mahngericht die Sache an das Landgericht Duisburg als Streitgericht ab, wo die Akten am 22.05.2018 eingingen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Zu den Anträgen und zum Vorbringen der Parteien, sowie zur Prozessgeschichte im ersten Rechtszug wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat die Klage mit dem am 02.05.2019 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die dreijährige Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Forderungen habe mit Ablauf des 31.12.2013 zu laufen begonnen, so dass etwa im Jahre 2017 aufgenommene Verhandlungen der Parteien und die nachfolgenden Rechtsverfolgungsmaßnahmen des Klägers die Verjährung nicht mehr hätten hemmen können. Die Ansprüche seien (auch im verjährungsrechtlichen Sinne) mit der Abnahme der Werkleistung der Zedenten entstanden. Die Zedenten hätten von vornherein einen Zahlungsanspruch einschließlich der Umsatzsteuer gegen die Beklagte gehabt. Es komme für die Entstehung des Anspruchs nicht darauf an, ob und wann eine Gefahr der Inanspruchnahme der Zedenten auf Inanspruchnahme durch das Finanzamt bestanden habe. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Finanzamt und dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten seien zu unterscheiden. Die Rechtslage sei auch nicht so unübersichtlich oder zweifelhaft gewesen, dass sie einen Aufschub des Verjährungsbeginns habe rechtfertigen können.
Der Kläger wendet sich gegen das ihm am 02.05.2019 zugestellte Urteil mit seiner Berufung, die er mit dem am 24.05.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.05.2019 eingelegt und begründet hat. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Der jeweilige Anspruch entstehe erst, wenn für den Zedenten die Gefahr auftrete, zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen zu werden. Diese Gefahr sei erst durch den Erstattungsantrag der Beklagten im Januar 2014 entstanden. Der Kläger sei jeweils erst 2015 an die Zedenten herangetreten. Überdies sei die Verjährung ab dem 03.11.2017 durch Ve...