Rz. 11

Zur Eingangsformel: Hier ist eine kurze Projektbeschreibung vorzunehmen, ggf. kann dies auch in einer Anlage geschehen. Bei einer einseitigen Vertraulichkeitsvereinbarung ist die Passage "und die Firma der X" zu streichen und der erste Satz unter 1. entsprechend umzuformulieren.
Zu Nr. 3 vorletzter Satz: Es empfiehlt sich, eine solche Zurechnung ausdrücklich zu regeln; andernfalls hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob etwa §§ 166 Abs. 1, 278 oder 831 BGB in Betracht kommen.
Zu Nr. 3 letzter Satz: In der Praxis besonders problematisch ist der Schadensnachweis, daher ist eine Vertragsstrafe angebracht.
Zu Nr. 6: Im Einzelfall kann sich die Frage ergeben, ob ein genereller Haftungsausschluss zulässig ist (vgl. § 276 Abs. 3 BGB). Ein solcher empfiehlt sich aber insbesondere bei unternehmensinternen Studien, die nicht im Rahmen des Bestätigungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers abgesichert sind.
Zu Nr. 8: Vgl. § 195 BGB.
Zu Nr. 9: Vgl. § 139 BGB.

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