Kurzbeschreibung
Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung über eine Vertragsstrafe für den Fall eines vertragswidrigen Lösens des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer, etwa bei vozeitigem Ausscheiden ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe kann der Arbeitgeber die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers weiter sichern. Außerdem erspart er sich damit im Fall einer Vertragsverletzung den oft schwierigen Schadensnachweis, der Voraussetzung für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs ist.
Rechtlicher Hintergrund
Vertragsstrafen können zugunsten des Arbeitgebers gemäß § 339 BGB für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Vertragsstrafeabreden im Arbeitsrecht generell zulässig, da diese "eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit" i. S. v. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB darstellen. Die Vertragsstrafeabrede darf jedoch nicht auf die Absicherung aller schuldhaft vertragswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers zielen, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Derart globale Strafversprechen sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der mit der zusätzlichen Bestrafung verbundenen Übersicherung unwirksam. Eine Vertragsstrafe ist daher nur wirksam, wenn sie durch die Verletzung von Rechten des Arbeitgebers ausgelöst wird, die nicht bereits durch die Sanktion der Kündigung geschützt werden. Die die Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung muss in der Vereinbarung so klar bezeichnet werden, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Eine Formulierung, wonach eine Vertragsstrafe durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers verwirkt sei, ist mangels Bestimmtheit unangemessen. Auch die Höhe der Vertragsstrafe muss in der Vereinbarung festgelegt werden. Stehen Pflichtverletzung und Höhe der Vertragsstrafe in einem Missverhältnis, ist die Vertragsstrafe unangemessen und damit unwirksam. Regelmäßig empfiehlt sich die Vertragsstrafe in Höhe eines Monatslohns. Zulässig kann auch die Vereinbarung einer deutlich höheren Summe sein, wobei allerdings die Arbeitsgerichte im Streitfall den Betrag auf seine Angemessenheit hin überprüfen werden.
Sonstige Hinweise
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist in der betrieblichen Praxis durchaus üblich. Zu beachten sind jedoch etwaige spezielle Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.
Wichtig für den Arbeitnehmer
Unwirksam ist eine Vertragsstrafenabrede für den Fall des berechtigten Fernbleibens von der Arbeit, z. B. wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz i. S. d. § 3 Abs. 3 und § 4 AGG ergreift.
Wichtig für den Arbeitgeber
Sinnvoll kann eine Vertragsstrafenabrede auch für die Verletzung einer nebenvertraglich geltenden oder gesondert vereinbarten Verschwiegenheitspflicht sein. Auch hier erleidet der Arbeitgeber Schäden, die er kaum beziffern kann. Dafür ist eine pauschalierte angemessene Vertragstrafe das richtige Werkzeug.
Vertragsstrafe während des Arbeitsverhältnisses
Zwischen .............................. und .............................. wird in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom .............................. folgende Zusatzvereinbarung geschlossen:
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vertragliche Hauptleistungspflichten nicht erfüllt, ist die Firma berechtig...