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Abschleppmaßnahmen sind grundsätzlich dann geboten, wenn es um die Durchsetzung der Beachtung sofort vollziehbarer Verwaltungsakte in Gestalt von Verkehrsregelungen (regelnde Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, polizeiliche Weisungen) geht, die wie ein Haltverbot der Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen, ein Wegfahrgebot beinhalten und es sich bei deren Nichtbeachtung um eine Ordnungswidrigkeit handelt.[1] Schon bei einer Beeinträchtigung der verkehrsregelnden Funktion der Verkehrsfläche kann das Abschleppen angemessen sein.[2] Bei der Ausführung der Abschleppmaßnahme sind die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und dabei insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

[1] Vgl OVG Schleswig, Urt. v. 28.2.2000 – 4 L 135/99, DAR 2001, 475.
[2] BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 – 3 B 149/01, zfs 2002, 503 = NJW 2002, 2122 = NZV 2002, 285 = DAR 2002, 424; VG Potsdam, Urt. v. 31.5.2012 – VG 10 K 508/09, juris; VG Aachen, Urt. v. 23.2.2007 – 6 K 78/07 (beide zum Abschleppen bei verbotswidrigem Parken vor Borsteinabsenkung); VG Aachen, Urt. v. 8.10.2008 – 6 K 1435/08 (Abschleppen bei verkehrswidrigem Parken und Funktionsbeeinträchtigung einer Fußgängerzone).

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