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Auf das verkehrsgerechte Verhalten von Kindern im Alter bis zu sieben bzw. acht Jahren darf ein Verkehrsteilnehmer dagegen nicht vertrauen (§ 3 Abs. 2a StVO). Mit verkehrswidrigem Verhalten älterer Kinder braucht er dagegen nur dann zu rechnen, wenn besondere Umstände zu außergewöhnlicher Vorsicht mahnen (BGH NJW 1982, 1149; OLG Hamburg NVZ 1990, 71). Auch gegenüber erkennbar hilfsbedürftigen oder älteren Personen kann sich ein Kraftfahrer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich schließlich auch derjenige nicht berufen, der erkannt hat, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht verkehrsgerecht verhält (BGH NZV 1992, 108).

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