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Jugendliche sind ab dem 14. Lebensjahr strafmündig (§ 19 StGB), d.h. von diesem Alter an können sie grds. für von ihnen begangene Straftaten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings gelten bei Jugendlichen und unter besonderen Umständen auch bei sog. Heranwachsenden (18–21 Jahre) sowohl für das Strafverfahren als auch für die strafrechtlichen Sanktionen Besonderheiten, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt sind. Es entscheiden nicht die "normalen" Strafgerichte, sondern Jugendgerichte (§ 33 JGG), d.h. beim Amtsgericht der Jugendrichter oder bei schwereren Verfehlungen das Jugendschöffengericht, bei schwersten Verfehlungen die Jugendkammer am Landgericht. Die Jugendrichter sollen möglichst erzieherisch befähigt und insoweit erfahren sein (§ 37 JGG). In ähnlicher Weise werden besondere Jugendstaatsanwälte bestellt. Die Hauptverhandlung wird anders als sonst nicht öffentlich durchgeführt (§ 48 JGG), vielmehr ist nur ganz bestimmten Personen die Anwesenheit gestattet. Um die Persönlichkeit des Jugendlichen (Heranwachsenden), seine bisherige Entwicklung und seine Lebensverhältnisse möglichst genau ermitteln und bei der Bestimmung der Sanktion berücksichtigen zu können, unterstützen die am Verfahren zu beteiligenden Jugendämter und sonstigen Jugendhilfeeinrichtungen als sog. Jugendgerichtshilfe die Jugendgerichte. Bestätigt die Beweisaufnahme die Verfehlung des Jugendlichen, wird das Jugendgericht, sofern nicht eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt (§ 47 JGG), je nach Schwere der Tat und etwaigen früheren Verfehlungen des Jugendlichen, als Sanktion entweder Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG) anordnen, Zuchtmittel festsetzen (§ 13 JGG) oder als schärfste Sanktion auf Jugendstrafe erkennen (§§ 17 ff. JGG). Als Erziehungsmaßregeln kommen u.a. mehrstündige Arbeitsleistungen für caritative Einrichtungen oder auch ein Schadensausgleich (Täter-Opfer-Ausgleich) in Betracht, schärfstes Zuchtmittel ist der Jugendarrest, der z.B. für ein Wochenende angeordnet werden kann.

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