Rz. 19

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht das Zwischenverfahren. Das Gericht wird anhand des Akteninhalts den hinreichenden Tatverdacht sowie das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen (sachliche und örtliche Zuständigkeit, Strafmündigkeit des Angeschuldigten, Fehlen von Verfahrenshindernissen) prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass die Anklage dem Akteninhalt entspricht und die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, wird das Gericht die Anklage dem Angeschuldigten bzw. seinem Verteidiger unter Fristsetzung für eine mögliche Stellungnahme zustellen lassen. Geht daraufhin eine Einlassung ein, wird diese im Hinblick auf die Anklagevorwürfe geprüft. Kommt das Gericht nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass weiterhin eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, wird es die Anklage zulassen (§ 175 StPO) und das Hauptverfahren eröffnen (§ 199 StPO, Eröffnungsbeschluss). Dabei kann es die Anklage auch abändern, wenn es der Meinung ist, dass eine von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung unzutreffend ist, oder auch weil es bestimmte Taten als nicht strafbar oder nachweisbar ansieht. Das Gericht kann auch die Eröffnung des Verfahrens insgesamt ablehnen (§ 204 StPO), sog. Nichteröffnungsbeschluss. Gegen die Nichteröffnung des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft gem. § 210 Abs. 2 StPO sofortige Beschwerde einlegen, während der Angeschuldigte kein Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens hat.

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