Rz. 38

Gegen die Urteile der Strafkammern des Landgerichts (inkl. Schwurgericht) sowie die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte findet ausschließlich das Rechtsmittel der Revision statt. Weiter kann auch gegen amtsgerichtliche Entscheidungen unter Überspringen der Berufungsinstanz (daher Sprungrevision genannt) sogleich Revision eingelegt werden (§ 335 StPO). Die Revision muss wie die Berufung binnen einer Woche nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden, sofern der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war (§ 341 StPO), andernfalls binnen einer Woche ab Zustellung des Urteils. Im Unterschied zur Berufung muss die Revision aber zwingend begründet werden (§ 344 StPO), wobei die Revisionsbegründung binnen eines Monats gerechnet vom Ablauf der Revisionseinlegungsfrist zu erfolgen hat (§ 345 StPO). In der Revisionsinstanz findet im Unterschied zur Berufungsverhandlung keine erneute Beweisaufnahme statt, vielmehr wird das Urteil ausgehend von den dortigen Feststellungen alleine auf begangene Rechtsfehler (Verfahrensfehler, fehlerhafte Anwendung des StGB bzw. der Nebengesetze) überprüft.

 

Rz. 39

Muster 2: Revisionseinlegung

 

Muster: Revisionseinlegung

 
Rechtsanwalt Haupt Hannover, den _________________________

An das

Landgericht Hannover

– Große Strafkammer (15 KLs 77/12) –

Volgersweg

30175 Hannover

Revision

In der Strafsache gegen

Klaus Müller,

geboren am 10.12.1990, wohnhaft Kramerstr. 10, 30123 Hannover

wegen schweren Raubes

lege ich hiermit namens und in Vollmacht (Vollmacht bereits bei der Akte) des Beschuldigten

gegen das Urteil der Großen Kammer für Strafsachen des Landgerichts Hannover vom 25.3.2019 – 15 KLs 77/18 – Revision ein.

Begründung:

Gerügt wird sowohl eine Verletzung des materiellen wie des Verfahrensrechts.

Im Einzelnen begründen wir die Revision wie folgt:

_________________________ (Es folgt die nähere Revisionsbegründung.)

Rechtsanwalt

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