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Auch im Strafverfahren gilt, dass Fristen und Termine aller Art notiert und genau beachtet werden müssen. Dies betrifft insbesondere Fristen zur Einlegung fristgebundener Rechtsmittel und -behelfe wie Einspruch gegen einen Strafbefehl, Berufung, Revision und sofortige Beschwerde. Gleichwohl sollen auch Fristen und Termine der Staatsanwaltschaft beachtet werden. Dies gilt sowohl für die Fristen für die Überlassung von Akten als auch für Einlassungs- und Stellungnahmefristen. Staatsanwälte haben eine Vielzahl von Verfahren zu bearbeiten, so dass es im Fall einer Fristversäumung durch einen Verteidiger leicht geschehen kann, dass eine abschließende Entscheidung schon ergangen ist, wenn die Einlassung schließlich bei der Staatsanwaltschaft eingeht. In solchen Fällen ist die Bereitschaft des Dezernenten der Staatsanwaltschaft bspw. zu einer Einstellung gem. § 153a StPO regelmäßig nicht mehr groß, hat er doch seine Arbeit ohnehin weitgehend erledigt.

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