Leitsatz (amtlich)

Für den Eintritt der durch eine Einstellung nach § 153a StPO erfolgenden Sperrwirkung kommt es allein darauf an, dass eine Erteilung konkreter Auflagen durch die Staatsanwaltschaft und die Zustimmung des Beschuldigten vorliegen. Es muss nicht zudem noch eine förmliche "vorläufige Einstellung" durch die Staatsanwaltschaft vorliegen.

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Entscheidung vom 13.10.2010; Aktenzeichen 15 Cs 326/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 22.10.2010 wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen vom 19.8.2010 war abzulehnen, weil ein Verfahrenshindernis bestand.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 8.7.2010 das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches gemäß § 201 StGB, mithin als Vergehen, qualifiziert.

Im Vermerk vom 15.7.2010 legte die Staatsanwaltschaft nieder, dass es vertretbar erscheine, das Verfahren im Falle einer geständigen Einlassung des Beschuldigten und vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung des zuständigen Amtsgerichtes Kleve gemäß § 153 a Abs.1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1000 EUR an den Kinderschutzbund Kleve einzustellen. Mit Verfügung vom gleichen Tage wurden die Akten unter Bezugnahme auf diesen Vermerk dem Verteidiger des Beschuldigten übersandt mit der Frage, ob der Mandant mit der Einstellung gemäß § 153 a StPO einverstanden sei.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 5.8.2010 gab der Beschuldigte eine Einlassung zum Tatgeschehen ab und erklärte seine Zustimmung zur Zahlung des geforderten Betrages und zur Einstellung des Verfahrens.

Die Staatsanwaltschaft holte die Zustimmung des Amtsgerichtes Kleve mit Verfügung vom 9.8.2010 ein; mit Datum vom 10.8.2010 erklärte die zuständige Richterin beim Amtsgericht Kleve die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153 a StPO. Mit dieser Zustimmungserklärung gingen die Akten bei der Staatsanwaltschaft am 12.08. 2010 ein.

Am 12.8.2010 teilte die bearbeitende Staatsanwältin dem Verteidiger mit, dass das Amtsgericht Kleve seine Zustimmung erteilt habe.

Kurze Zeit später teilte der nunmehr weiter bearbeitende Staatsanwalt dem Verteidiger mit, dass eine Einstellung gemäß § 153 a StPO nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht käme.

Dies legte die Staatsanwaltschaft Kleve auch in einem Vermerk vom 13.8.2010 nieder, der dem Verteidiger des Beschuldigten übersandt wurde. Mitgeteilt wurde ebenfalls, dass beabsichtigt sei, einen Strafbefehl zu beantragen. Ebenfalls noch am 13.8.2010 überwies der Beschuldigte den geforderten Betrag von 1000 EUR an den Kinderschutzbund Kleve. Mit Schriftsatz vom 17.08.2010 nahm der Verteidiger des Beschuldigten Stellung.

Mit Antrag vom 19.8.2010 beantragte die Staatsanwaltschaft Kleve den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten, der damit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt werden sollte.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Oktober 2010 lehnte das Amtsgericht Kleve den Erlass des beantragten Strafbefehls ab, weil mit der Erfüllung der im Einstellungsverfahren gemäß § 153 a StPO erteilten Auflage ein Strafklageverbrauch und damit ein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Mit dem verbindlichen Angebot einer Einstellung des Verfahrens vom 15.7.2010, der Zustimmung des Beschuldigten und der Zustimmung des Amtsgerichtes sei eine Bindungswirkung eingetreten. Mit Geldbetrages von 1000 EUR an den Kinderschutzbund sei endgültig Strafklageverbrauch eingetreten.

Mit der fristgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft nunmehr geltend, dass ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei. Insoweit könne erst eine vorläufige Einstellung als solche eine Bindungswirkung und gegebenenfalls ein Verfahrenshindernis zur Folge haben. Eine solche vorläufige Einstellung sei hier nicht verfügt worden, vielmehr habe sich das Verfahren im Stadium der Vorbereitung einer solchen Entscheidung befunden. Es habe auch kein Vertrauensschutz mehr bestanden, nachdem der Verteidiger des Beschuldigten bereits am 12.8.2010 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Verfahrensweise nach § 153 a StPO nach erneuter Prüfung nicht mehr in Betracht käme und stattdessen eine Erledigung im Strafbefehlsweg erfolgen solle; die eingegangene Zahlung sei nicht geeignet, ein Verfahrenshindernis zu begründen.

Entgegen der Beschwerdebegründung bestand hier durch die am 13.08.2010 erfolgte Zahlung des Betrages von 1.000 Euro ein Verfahrenshindernis, welches dem Erlass eines Strafbefehls entgegenstand.

Denn der Beschuldigte ist damit der Auflage aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft g...

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