Rz. 44

Für die Fahrerlaubnisentziehung ist der Begriff der Eignung von zentraler Bedeutung. Der Fachgesetzgeber hat ihn durch Ausführungsvorschriften näher konkretisiert, namentlich durch die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG erlassene Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, kurz: Fahrerlaubnis-Verordnung oder FeV. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV sind die Voraussetzungen für die Entziehung insbesondere dann gegeben, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen deshalb ausgeschlossen ist, weil Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen.

 

Rz. 45

Es geht dabei um folgende – nicht abschließend bestimmte – körperliche und geistige Anforderungen an die Fahreignung:

Anlage 4 zur FeV: betrifft Erkrankungen und Mängel
Anlage 5 zur FeV: betrifft besondere Anforderungen (bei "Lkw, Bus, Taxi")
Anlage 6 zur FeV: betrifft Sehvermögen.

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