Rz. 44
Für die Fahrerlaubnisentziehung ist der Begriff der Eignung von zentraler Bedeutung. Der Fachgesetzgeber hat ihn durch Ausführungsvorschriften näher konkretisiert, namentlich durch die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG erlassene Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, kurz: Fahrerlaubnis-Verordnung oder FeV. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV sind die Voraussetzungen für die Entziehung insbesondere dann gegeben, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen deshalb ausgeschlossen ist, weil Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen.
Rz. 45
Es geht dabei um folgende – nicht abschließend bestimmte – körperliche und geistige Anforderungen an die Fahreignung:
▪ | Anlage 4 zur FeV: betrifft Erkrankungen und Mängel |
▪ | Anlage 5 zur FeV: betrifft besondere Anforderungen (bei "Lkw, Bus, Taxi") |
▪ | Anlage 6 zur FeV: betrifft Sehvermögen. |
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