Rz. 29
Das Urhebervertragsrecht hat in den letzten Jahren immer wieder umfassende Überarbeitungen erfahren. Das UrhG hält als Leitziel in § 11 UrhG fest, dass das Urheberrecht den Urheber nicht nur – wie in früheren Versionen – in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und der Nutzung eines Werkes schützt, sondern zugleich auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Damit ist klargestellt, dass bei einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB vom Grundsatz der angemessenen Vergütung auszugehen ist. Gestützt wird dies noch durch einzelne Regelungen im UrhG, wie bspw. § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG, in der ausdrücklich – somit als Ausnahme – geregelt wird, dass der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für Jedermann einräumen kann.
Ausgehend von dem Begriff der "angemessenen Vergütung" nimmt das neue Urhebervertragsrecht eine Dreiteilung der Vergütungsansprüche vor. Grundlage soll zunächst einmal die vertraglich vereinbarte Vergütung sein. Gibt es keine vertraglich vereinbarte Vergütung, so erhält der Urheber eine angemessene Vergütung. Was angemessen ist, bestimmt sich entweder nach gemeinsamen Vergütungsregelungen, die Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern zusammen aufstellen (§ 36 UrhG) oder ist im Einzelfall zu ermitteln (§ 32 Abs. 2 UrhG). Ist eine Vergütung vertraglich vereinbart, aber nicht angemessen, so kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine solche Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird (§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG). Diese Regelungen sind zwingend (§ 32 Abs. 3 UrhG). Können sich die Parteien nicht auf eine angemessene Vergütung verständigen oder wird dies zwischen den Parteien vereinbart, so kann zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung eine Schlichtungsstelle (§ 36a UrhG) angerufen werden. Deren Entscheidung ist jedoch nicht verbindlich (§ 36 Abs. 4 UrhG).
Das Gegenstück zu § 32 UrhG, der für die Frage der Angemessenheit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt, ist § 32a UrhG, der ergänzende Ansprüche des Urhebers regelt. Der Urheber kann bei einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der dafür vereinbarten Gegenleistung eine Vertragsänderung verlangen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass für diese Vertragsänderung unerheblich ist, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhersehen konnten. Weiterhin finden aufgrund der Formulierung "Erträge und Vorteile" weiche Kriterien Eingang in die Beurteilung des Missverhältnisses: Während früher nur auf den erzielten Ertrag (Bruttoerlös) abgestellt wurde, ist jetzt auch ein mittelbarer Nutzen (Werbung für das gesamte Verlagshaus, Steigerung der Reputation) in die Abwägung einzubeziehen. Der BGH hat dazu klargestellt, dass zunächst die vereinbarte Vergütung und die von Dritten erzielten Erträge und Vorteile betrachtet werden müssen. Sodann ist im Nachhinein die Vergütung zu bestimmen, die angemessen gewesen wäre. Auf dieser Basis ist sodann zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung zu der angemessenen in einem Missverhältnis steht. Ein auffälliges Missverhältnis bejaht der BGH dann, wenn die vereinbarte Vergütung die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, wobei auch geringe Abweichungen im Einzelfall genügen können. Abgerundet werden die neuen §§ 32 und 32a UrhG schließlich durch § 32b UrhG, der die zwingende Anwendung der vorgenannten Paragraphen auch auf Verträge mit Auslandsbeteiligung vorsieht, um so eine "Rechtsflucht" in das für den Verwerter günstigere Ausland auszuschließen.
Rz. 30
Nach wie vor ist für die Formulierung urheberrechtlicher Verträge von zentraler Bedeutung, welcher Art die zu übertragenden Nutzungsrechte sein sollen. In der Praxis wird zwischen einfachen und ausschließlichen Lizenzen unterschieden. Bei einer einfachen Lizenz erhält der Berechtigte die Möglichkeit, neben anderen ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 2 UrhG). Eine ausschließliche Lizenz gewährt dem Berechtigten demgegenüber das Recht, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen – bei entsprechender Vereinbarung einschließlich des Urhebers selbst – in der vertraglich vorgesehenen Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 3 UrhG).
Rz. 31
Demgegenüber hat der Inhaber einer einfachen Lizenz kein eigenes Klagerecht. Er kann keine Unterlizenzen erteilen (Arg. aus § 35 UrhG). Die Nutzungsbefugnis des Verwertungsberechtigten ist durch den Vertragszweck begrenzt und kann i.d.R. auch nicht durch Auslegung erweitert werden. Hingegen wird der sonst bei einfachen Lizenzen umstrittene Sukzessionsschutz im Urheberrecht durch § 33 UrhG gewährleistet.
Rz. 32
Eine ausschließliche Lizenz ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber jeden Dritten von einer Verwertung des geschützten Werkes ausschließen kann. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes wird hinsichtlich der Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse in...