Rz. 17

Generell wird das Bestreben des betroffenen Urhebers auf Untersagung des beanstandeten Verhaltens gerichtet sein. Der Unterlassungsanspruch stellt somit den Hauptanspruch bei Urheberrechtsverletzungen dar.

 

Rz. 18

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 UrhG. Für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch wird diese Vorschrift analog angewandt. Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen jeden Verletzer ohne Rücksicht auf dessen Verschulden.[31] Die für jeden Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird – ähnlich wie im Wettbewerbs- und Presserecht – bei einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung vermutet, sofern nicht andere Umstände ersichtlich sind.[32] Der Unterlassungsanspruch ist lediglich insoweit gegeben, als ein Verbot erforderlich ist, um den Rechten des Betroffenen zu genügen.

Neben dem eigentlichen Urheber kann auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert sein.[33]

[31] Besondere Kriterien sind allerdings da anzusetzen, wo Dritte in Anspruch genommen werden. Diese haften nur bei einer Verletzung eigener Prüfungspflichten, vgl. BGH NJW 1999, 1960 f. – Störerhaftung eines Verlages.
[32] BGH GRUR 1961, 138, 140 – Familie Schölermann.
[33] Schricker, Verlagsrecht, § 31 Rn 5.

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