Rz. 10

Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist die "normale" Folge der Nichtbeachtung materiell- oder verfahrensrechtlicher Verletzungen beim Erlass eines Verwaltungsaktes. Rechtswidrigkeit bedeutet, dass der betreffende Rechtsakt nicht per se, ohne weiteres Tun der Beteiligten, unwirksam ist, sondern dass er anfechtbar ist. Erfolgt die Anfechtung nicht oder nicht rechtzeitig, wird der rechtswidrige Verwaltungsakt bestandskräftig. Er erzeugt dann die gleichen Wirkungen wie ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. Die Bestandskraft ist nicht mit der Rechtskraft zu verwechseln. In Rechtskraft erwachsen nur gerichtliche Urteile, die dann nicht mehr änderbar sind. Bestandskraft ist gegenüber der Rechtskraft ein "weniger". Die Behörde kann die rechtswidrigen, aber bereits bestandskräftigen Verwaltungsakte, wenn sie den Fehler bemerkt, im Regelfall noch korrigieren und den Verwaltungsakt gem. § 48 VwVfG zurücknehmen und hiernach einen neuen rechtmäßigen Verwaltungsakt erlassen.

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