Rz. 30

Grds. bewirken Rechtsbehelfe und -mittel im Verwaltungsverfahren, dass ergangene Verwaltungsentscheidungen nicht vollzogen werden können. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage bspw. gegen eine gewerberechtliche Unterlassungsverfügung führen normalerweise dazu, dass diese nicht vollzogen werden kann. Der Widerspruch hat also sog. aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).

 

Rz. 31

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten gem. § 80 Abs. 2 VwGO bspw. bei Steuer- und sonstigen Abgabenbescheiden, weiter im Wehr-, Polizei- und Ordnungsrecht.

 

Rz. 32

Außerdem kann die den Verwaltungsakt erlassende Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnen. Diese muss sie gesondert begründen. In diesen Ausnahmefällen, die in der Praxis gar nicht so selten sind, haben dann also der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

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