A. Vertragsbeziehung Behörde – Unternehmer; Ausschluss von der Erteilung von Abschleppaufträgen
I. Werkvertrag
Rz. 1
Beauftragt die Behörde zum Abschleppen einen Unternehmer sind die Rechtsbeziehungen zwischen Behörde und Abschleppunternehmer privatrechtlich (Werkvertrag). Damit hat der Unternehmer einen Werklohnanspruch gegen die Behörde.
II. Vereinbarung von pauschalen Vergütungen zwischen Polizei und Abschleppunternehmen
Rz. 2
Die Vereinbarung von pauschalen Vergütungen zwischen Polizei und Abschleppunternehmen ist angesichts des Umstandes, dass das Abschleppen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigender Fahrzeuge häufig erfolgen muss, sachdienlich und entspricht unabweisbaren Bedürfnissen der Verwaltungspraktikabilität. Schließlich dient es auch der gleichmäßigen Verteilung der Abschleppaufträge. Die Vereinbarungen zwischen Behörde und Abschleppunternehmen sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen.
III. Ausschreibungsverfahren
Rz. 3
Nicht zu beanstanden ist die behördliche Praxis, die Abschleppunternehmer durch Ausschreibungsverfahren zu ermitteln, in deren Rahmen die Anbieter zur Abgabe von Festpreisangeboten für die Durchführung von vollendeten Abschleppvorgängen einerseits und abgebrochenen Abschleppvorgängen andererseits veranlasst werden. Soweit die Einbeziehung der Abschleppunternehmer und die Vergabe von Abschleppleistungen als Vergabe öffentlicher Aufträge dem Vergaberecht unterfällt, besteht die Verpflichtung zur Beachtung des EU-Vergaberechts gemäß §§ 97 ff. GWB und der sich daran anschließenden Regelungen der Vergabeverordnung sowie der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A – VOL/A.
IV. Streichen eines Abschleppunternehmens aus behördlich geführter Abschleppunternehmerliste
Rz. 4
Wird ein Abschleppunternehmer von der Erteilung von Abschleppaufträgen durch die zuständige Behörde ausgeschlossen oder wird er aus der Liste der in Abschleppfällen in Betracht kommenden Abschleppunternehmen gestrichen, so handelt es sich bei diesen Maßnahmen im Regelfall nicht um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme. Der Verwaltungsrechtsweg ist in diesen Fällen nicht gegeben. Eine zweifache Fehldiagnose eines Abschleppbetriebes kann einen ausreichenden Grund darstellen, der die Streichung aus einer behördlichen Bergungsliste rechtfertigt. Ein willkürlicher Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Abschleppunternehmers i.S.d. § 823 BGB ist durch Streichung aus der Liste dann nicht erfolgt.
B. Rechtsbeziehungen beim Abschleppen im Rahmen der Ersatzvornahme
Rz. 5
Bei der Ersatzvornahme ist zwischen der Selbstvornahme und der Fremdvornahme zu unterscheiden. Während bei der Selbstvornahme die Behörde die Handlung selbst ausführt, beauftragt sie bei der Fremdvornahme einen anderen (privaten Dritten) mit der Durchführung der Handlung durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Führt die Behörde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durch, so steht der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Bei der Fremdvornahme sind die Rechtsbeziehungen zwischen Behörde und Drittem privatrechtlich (Werkvertrag). Damit hat der Unternehmer auch nur einen Werklohnanspruch gegen die Behörde.
Rz. 6
Die Beziehung zwischen Behörde und Pflichtigem ist öffentlich-rechtlich (Inanspruchnahme des Störers).
Rz. 7
Zwischen Unternehmer und dem Pflichtigen bestehen zunächst keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen. In Betracht kommen allenfalls Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, wie dies zum Beispiel der Fall ist, wenn der Unternehmer das Fahrzeug des Pflichtigen beim Abschleppen beschädigt (§ 823 BGB).
Rz. 8
Anders ist die Beurteilung aber dann, wenn der Unternehmer "Beamter im haftungsrechtlichen Sinne" ist. Dann kommen Amtshaftungsansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht, die sich dann aber gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft richten, die ihn beauftragt hat. Daneben haftet der Abschleppunternehmer grundsätzlich nicht, auch nicht aus §§ 823 ff. BGB.
Rz. 9
Problematisch ist, ob der Unternehmer den Pflichtigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch nehmen kann. Daneben kommt grundsätzlich auch ein Anspruch des Pflichtigen gegen den Unternehmer aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Abschlepp-/Verwahrvertrag mit der Behörde i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht.
Rz. 10
Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begründet, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die Einbeziehung eines Dritten i...