Rz. 37

Wenn der Bremsverzögerungswert nicht durch unmittelbar nach dem Unfall durchgeführte Fahrversuche ermittelt wurde, werden i.d.R. vom Sachverständigen Bremsverzögerungswerte auf trockener Fahrbahn von 7–8 m/sec zugrunde gelegt. Darunter liegende Werte werden insbesondere bei deutlicher Spurenzeichnung für unwahrscheinlich gehalten. Der Sachverständige darf daher nicht gefragt werden, ob er einen darunter liegenden Wert für unwahrscheinlich hält, sondern danach, ob er einen solchen Wert ausschließen kann.

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