Rz. 41

Die Auswahl des Gutachters trifft der Richter, nicht der Institutsdirektor. Es ist deshalb nicht zulässig, dass der beauftragte Institutsdirektor einen Assistenten schickt (BGH NStZ 1993, 31), es sei denn, das Gutachten war nicht von einer bestimmten Person, sondern vom Institut generell angefordert worden.

 

Rz. 42

 

Tipp: Aussetzungsantrag

Der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, sich auf überraschend erschienene Zeugen oder Sachverständige einstellen zu können. Es muss ihm deshalb die Möglichkeit zu weiteren Erkundigungen eingeräumt werden.

Sein Aussetzungsantrag darf somit nicht zurückgewiesen werden (BGH NJW 1990, 1100).

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