Rz. 11

Bei der Auswahl des Sachverständigen ist der Richter weitgehend frei. Zwar sollen nach § 72 StPO nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden, nach h.M. handelt es sich dabei aber lediglich um eine "Sollvorschrift", deren Nichtbeachtung ohne Konsequenzen bleibt.

 

Rz. 12

Die Auswahlfreiheit hat erst dort ihre Grenzen, wo es überlegenes Fachwissen bestimmter Disziplinen gibt. So ist z.B. bei einem Dunkelheitsunfall der Lichttechniker, bei Fragen der Schuldfähigkeit eines Alkoholfahrers der Rechtsmediziner bzw. wenn weitere Gründe eine Rolle spielen können, der Psychiater hinzuzuziehen.

 

Rz. 13

 

Tipp

Hat der Verteidiger nicht die Möglichkeit, den gewünschten Sachverständigen über § 220 StPO (siehe Rdn 24 ff.) in die Hauptverhandlung einzuführen, kann er ihm in der Rolle eines Gehilfen der Verteidigung (§ 53a StPO) ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung verschaffen, damit er dort den Verteidiger beraten kann (zum Problem siehe LG Hannover StraFo 2001, 167).

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