Rz. 39

Anders als bei Gerichtspersonen braucht der Angeklagte den Sachverständigen nicht unverzüglich abzulehnen. Er kann zunächst einmal in Ruhe das Ergebnis des Gutachtens abwarten und braucht erst nach dessen Kenntnis zu entscheiden, ob ein Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen gestellt wird. Zu Gründen, die die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigen: BGH NJW 1995, 2930; StV 1999, 576; LG Frankfurt StV 1995, 125.

 

Rz. 40

Ist der Sachverständige erfolgreich abgelehnt worden, darf das Gericht nicht unter Hinweis auf seine jetzige Sachkunde auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen verzichten. § 83 Abs. 2 StPO ist nach h.M. vielmehr so auszulegen, dass der Richter einen neuen Sachverständigen anhören muss.

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