Rz. 7
Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei, § 34 Abs. 1 BVerfGG. Es kann allerdings – und dies geschieht in zunehmendem Maße – eine sog. Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 EUR auferlegt werden, sofern die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Rdn 28) missbräuchlich ist, § 34 Abs. 2 BVerfGG; es handelt sich um eine Gebühr im Rechtssinne. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, nur grundsätzliche Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Deshalb nimmt es das Bundesverfassungsgericht nicht hin, falls es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität mit substanzlosen oder für jedermann erkennbar aussichtlosen Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Eine Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig (z.B. wegen Verfristung, Nicht-Ausschöpfung des Rechtswegs oder unterbliebener Erhebung der Anhörungsrüge) oder unbegründet (insbesondere substanzlos oder mangelhaft begründet trotz anwaltlicher Vertretung) ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass von Rechtsanwälten, die ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annehmen, zu verlangen ist, dass sie sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzen und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägen (siehe Rdn 11 ff., 17 ff.). So wurde Missbrauch bejaht z.B. bei Verfassungsbeschwerden von Rechtsanwälten, die sich gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wandten, oder weil die Verfassungsbeschwerde von dem Rechtsanwalt unzulässig, mangelhaft substantiiert oder unzureichend begründet war, oder bei zivilrechtlicher Geltendmachung von Bagatellforderungen (3,50 EUR, 168,50 EUR, 279,27 EUR) oder bei einer Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, oder wenn ein Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig macht. Adressat der Missbrauchsgebühr ist sowohl der Beschwerdeführer als auch vermehrt sein Bevollmächtigter/seine Bevollmächtigte(n), sofern sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die missbräuchliche Inanspruchnahme allein oder primär auf jene zurückzuführen ist, z.B. bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung und einer zwar erhobenen, jedoch bereits mangels Darlegung einer Gehörsverletzung offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge, oder bei einer unterlassenen Anhörungsrüge, ferner bei Falschangaben über entscheidungserhebliche Umstände, bei unzureichenden Ausführungen der Verfassungsbeschwerdebegründung zu dem Ausgangssachverhalt und bei unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung, bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mit offenkundig verfehlten Ausführungen begründeten Verfassungsbeschwerde oder wenn Rechtsanwälte über Jahre hinweg mit im Wesentlichen gleichen Klagezielen, in gleich gelagerten Fällen, anhand derselben einfach-rechtlichen Anknüpfung sowie mit nahezu identischen verfassungsrechtlichen Begründungen Verfassungsbeschwerden erheben, die ausnahmslos nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, bei Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde oder bei ohne Weiteres erkennbar unrichtigen Angaben gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (grober Sorgfaltsverstoß).