Rz. 12
Eine Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung und die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Maßnahmen beträgt – und zwar auch für die Vorlage aller relevanten sonstigen Unterlagen (vgl. hierzu Rdn 20) – nach § 93 Abs. 1 BVerfGG einen Monat. Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte setzen die Frist nicht neu in Gang. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder sonstigen Mitteilung der vollständig abgefassten Entscheidung, sofern diese nach der jeweils maßgebenden Verfahrens- oder Gerichtsordnung von Amts wegen vorzunehmen ist (S. 2); eine bloße Übersendung der Urteils- oder Beschlussformel ohne Entscheidungsgründe setzt also beispielsweise in zivil- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verfassungsbeschwerdefrist noch nicht in Gang. In anderen Fällen kommt es auf den Zeitpunkt der Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe an, sofern nicht die schriftliche Abfassung des Urteils beantragt wird (S. 3); so beginnt z.B. die Frist für die Verfassungsbeschwerde bereits mit der Verkündung eines strafgerichtlichen Urteils in Anwesenheit des Angeklagten zu laufen (siehe § 35 Abs. 1 S. 1 StPO), falls kein Antrag auf schriftliche Abfassung gestellt wird. Das maßgebliche Datum für den Fristbeginn muss in der Beschwerdeschrift an das Bundesverfassungsgericht unaufgefordert angegeben und glaubhaft gemacht werden (zum Fristlauf siehe Rdn 16). Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt (nicht jedoch per Mail oder De-Mail). Allerdings müssen dann auch alle relevanten Unterlagen (siehe Rdn 20) bereits per Fax beigefügt sein. Scheitert die fristwahrende Übersendung, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten der Faxübermittlung herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer abgewälzt werden (z.B. bei Störungen des Empfangsgeräts im Gericht), sofern der Absender ein funktionsfähiges Sendegerät ordnungsgemäß genutzt und die Empfängernummer korrekt eingegeben hat und wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24 Uhr zu rechnen ist.
Rz. 13
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ende der versäumten Frist zulässig, § 93 Abs. 2 BVerfGG. Eine Wiedereinsetzung ist auch ohne Antrag möglich, sofern die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Zweiwochenfrist nachgeholt wurde. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (siehe Rdn 10) muss vor Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist gestellt werden; eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung kommt dabei nur dann in Betracht, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Dabei muss der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegen und den vorgeschriebenen Vordruck benutzen; die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben müssen gemacht werden.
Rz. 14
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, ist nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsakts möglich, § 93 Abs. 3 BVerfGG; auf eine etwa erst nachträglich eingetretene Beschwer kommt es nicht an. Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 ff. BGB.