Pacht |
durch Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung des Pachtzinses den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und die Früchte des Pachtgegenstandes während der Pachtzeit zu gewähren |
pacta sunt servanda |
lateinisch: Verträge sind einzuhalten; noch heute geltender allgemeiner Rechtsgrundsatz (Vertragstreue) |
Paragraf |
Abschnitt eines Gesetzes, der mit einem Zeichen gekennzeichnet ist (§) |
Partei |
Beteiligte im Prozess |
Parteifähigkeit |
die Fähigkeit, Kläger oder Beklagter eines Prozesses zu sein, parteifähig ist gem. § 50 ZPO, wer rechtsfähig ist |
Parteiprozess |
ein Prozess, den die Parteien ohne rechtsanwaltliche Hilfe selbst fuhren können, also in normalen Zivilsachen vor den Amtsgerichten (vgl. § 78 ZPO) |
Parteiverrat |
ist strafbar (§§ 138 Abs. 2, 142 Abs. 2 StPO) liegt vor, wenn z.B. der Rechtsanwalt ihm anvertraute Geheimnisse zum Nachteil seines Auftraggebers verwendet |
Parteizustellung |
kann durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt oder durch Gerichtsvollzieher erfolgen |
PartG |
Partnerschaftsgesetz |
Partnerschaftsgesellschaft |
Angehörige freier Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte können sich zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen; die P. wird in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen |
PartmbB |
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung |
Passives Wahlrecht |
das Recht, gewählt werden zu können |
Passivlegitimation |
sie ist gegeben, wenn der Beklagte die Person ist, gegen die der gerichtlich eingeklagte Anspruch besteht |
Patent |
nennt man die einem Erfinder vom Staat erteilte, zeitlich befristete, ausschließliche Befugnis, die Erfindung für einen bestimmten Zeitraum zu benutzen |
Patentanwalt |
berät und unterstützt bei der Registrierung eines Patents, vertritt vor dem Patentamt, usw.; zunächst Ingenieur (Technik, Chemie, Physik); später Fortbildung zum Patentanwalt |
PatG |
Patentgesetz |
Pauschale |
ein nicht im Einzelnen aufgeschlüsselter Betrag |
PC |
Personal Computer |
PDF |
Portable Document Format; plattformunabhängiges Dateiformat der Fa. Adobe; zulässiges Dateiformat im elektronischen Rechtsverkehr nach der Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung |
Personengesellschaft |
auch Personalgesellschaft genannt; Zusammenschluss von Personen zu einem bestimmten Zweck, im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften spielt die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter eine wichtige Rolle, Personengesellschaften sind z.B. die GbR, OHG und die KG |
Persönliches Erscheinen |
einer Partei oder eines Beteiligten kann durch das Gericht angeordnet werden; regelmäßig in einer Güteverhandlung der Fall |
Persönlichkeitsrecht |
bestimmte Rechte einer Person, die schützenswert sind, so z.B. das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild; gerade das Recht am eigenen Bild steht bei Prominenten oft in Konkurrenz zur Pressefreiheit |
Pfandrecht |
entsteht bei vertraglicher Verpfändung zur Absicherung einer Forderung (§ § 1204 ff. BGB) oder durch zwangsweise Pfändung einer Sache für einen Gläubiger des Eigentümers der Sache und gewährt unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Verwertung des Gegenstandes und zum Behaltendürfen des Erlöses; das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen (und Forderungen) ist heute fast vollständig durch die Sicherungsübereignung (bei Forderungen: Sicherungsabtretung) verdrängt) |
Pfandsiegel |
auch Kuckuck genannt; ist die Siegelmarke, die der Gerichtsvollzieher auf gepfändeten Gegenständen anbringt, um die Pfändung kenntlich zu machen; Entfernen des Siegels ist als Siegelbruch strafbar (§ 136 Abs. 2 StGB) |
Pfändung |
die bei Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auf Antrag erfolgende staatliche Beschlagnahme einer beweglichen Sache (durch den Gerichtsvollzieher) oder einer Forderung (durch das Vollstreckungsgericht) |
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss |
(PfÜB); Vollstreckungsmaßnahme; der auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Forderung ergehende Beschluss des Vollstreckungsgerichts, durch den eine (angebliche) Forderung des Vollstreckungsschuldners gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger (in aller Regel) zur Einziehung überwiesen wird (§§ 829, 835 ZPO); der Schuldner muss sich nachfolgend jeder Verfügung über die Forderung enthalten, der Drittschuldner darf nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten; mit dem Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger das Recht zur Einziehung der Forderung überwiesen (seltener an Zahlungs statt) |
Pfändungsgläubiger |
Inhaber eines Pfändungspfandrechts |
Pfändungsschuldner |
ist der, gegen den sich aufgrund bestehender Vollstreckungsforderung die Pfändung richtet |
Pfändungsverbote |
bestehen bei Überpfändung; zweckloser Pfändung und bestimmten Gegenständen, die der Schuldner z.B. zur Ausübung seines Berufs, Gewerbes oder zur Haushaltsführung benötigt |
Pfandverkauf |
die Befriedigung des Pfandgläubigers durch Veräußerung des mit dem Pfandrecht belasteten Gegenstandes (§ 1228 Abs. 1 BGB) |
Pfandversteigerung |
nennt man die meistbietende Versteigerung ver- oder gepfändeter Gegenstände (§ 1235 BGB) |
Pflegegeld |
wir... |