Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerungen

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 12.01.1959; Aktenzeichen M 8631/58)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Amtsgericht – Augsburg vom 12.1.1959 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerderfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin den Zahlungsbefehl des Amtsgericht München vom 24.6.1958 (4 B 7148/58) über 911,16 DM Forderung aus Warenlieferung nebst 9 % Zinsen seit 14.1.1958, der der Schuldnerin am 26.6.58 zugestellt und am 4.7.58 für vollstreckbar erklärt wurde. Auf Grund des Vollstreckungsbefehls gab die Gläubigerin mit Schreiben vom 9.7.58 dem Gerichtsvollziehen beim Amtsgericht Augsburg Auftrag zur Zustellung des Vollstreckungsbefehls und zur Pfändung. Der Gerichtsvollzieher stellte den Vollstreckungsbefehl am 14.7.58 zu und pfändete gleichzeitig bei der Schuldnerin eine Rechenmaschine Brunsviga im Werte von 1.400.– DM und eine Schreibmaschine Olympia im Werte von 500,– DM. Die Anberaumung eines Versteigerungstermins unterblieb, weil die Schuldnerin bei der Pfändung die geforderten Zinsen und Kosten bezahlte und der Gläubigerin über die Hauptsacheforderung von 911,16 DM einen Wechsel per 15.9.58 ausstellte und übersandte. Der Zeitpunkt dieser Übersendung ist zwischen den Parteien bestritten. Der Anwalt der Gläubigerin schrieb am 14.7.58 an die Schuldnerin, sie habe laut Mitteilung der Gläubigerin einen Wechsel über 911,16 DM übersandt, dieser Wechsel werde mit der Massgabe entgegengenommen, dass damit keine Stundung der Forderung verbunden sei; sollte jedoch die Bank den Wechsel annehmen, so werde die Gläubigerin vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die bereits angelaufenen Vollstreckungsmassnahmen einstellen. Die Schuldnerin hat den Wechsel fristgerecht eingelöst.

Im weiteren Verlauf verlangte die Gläubigerin vom Gerichtsvollzieher, dass er auch wegen einer im Zwangsvollstreckungsverfahren angeblich angefallenen Vergleichsgebühr in Höhe von 55.– DM vollstrecke. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab mit der Begründung, dass es sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung handle.

Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin die Erinnerungen vom 4.12.58 ein und beantragte, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die in der Zwangsvollstreckung angefallene Vergleichsgebühr in Höhe von 55,– DM beizutreiben. Zur Begründung trug sie u.a. vor, es liege eine Vereinbarung der Glaubigerin mit der Schuldnerin über die Aussetzung der Verwertung der gepfändeten Gegenstände vor. Es komme hinzu, dass die Schuldnerin durch Hingabe des Wechsels selbst den Anstoss dazu gegeben habe. Es handle sich um einen echten Vergleich der eine Vergleichsgebühr gemaß § 23 RAGebO zum Entstehen bringe. Sie verweise hiezu auf die in dem Kostenkommentar von Schumann auf Seite 559 zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (Soergel Rechtssprechung 1914 § 779 BGB Nr. 9), wonach eine Vergleichsgebühr anfällt, wenn der Gläubiger sich verpflichtet, bei pünktlichen Ratenzahlungen von seinem Pfandrecht an gepfändeten Gegenständen keinen Gebrauch zu machen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12.1.1959 die Erinnerungen kostenpflichtig zurückgewiesen. In den Gründen wird u.a. ausgeführt, der vom Reichsgericht entschiedene Fall liege hier nicht vor, da die Gläubigerin nach Erhalt des Wechsels den Pfändungsauftrag erteilt habe.

Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin am 23.1.1959 sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und im Sinne ihres Antrags zu entscheiden. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Die Gläubigerin habe den Wechsel erst lange nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags vom 9.7.58 und erst nach durchgeführter Pfändung, nämlich am 15.7.58 erhalten. Sie habe auch vor Erteilung des Pfändungsauftrags bzw. der Vornahme der Pfändung keine Kenntnis davon gehabt, dass die Schuldnerin einen Wechsel geben wolle.

Die Schuldnerin erwiderte hiezu, sie habe den Wechsel mit Einschreibebrief vom 30.6.58 an die Gläubigerin abgesandt.

Dem gegenüber bestand die Gläubigerin darauf, dass der Wechsel erst am 15.7.58 bei ihr eingegangen sei.

Die Parteien haben trotz Aufforderung des Gerichts das Original bzw. den Durchschlag des Schreibens, mit dem der Wechsel übersandt worden ist, nicht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 766, 793 ZPO zulässig. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.

2. Im Zwangsvollstrekungsverfahren, insbesondere nach rechtskräftiger Entscheidung eines Rechtsstreits, ist im allgemeinen kein Vergleich mehr möglich, weil über die Hauptsache bereits entschieden ist, sodass auch keine Vergleichsgebühr mehr anfallen kann (Baumbach Kostengesetze 13. Aufl. RAGebO § 13, 4 E, Gerold RAGebO 1958 § 23 Anm. 19, § 123 Anm. 75, Schumann RAGebO 1957 § 23 III 4 a). Ausnahmsweise kann aber im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Vergleichsgebühr anfallen, z.B. wenn die Zwangsvollstreckung auf Grund eines nicht recht; kräftigen, s...

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